Sehr geeherter Ratsuchender,
es kann ein Versicherungsschaden sein. Dieses hängt davon ab, welche Versicherungen bestehen und welches Risiko versichert ist.
Da Sie nach den Versicherungsverträgen die Obliegenheit haben werden, einen Versicherungsfall unverzüglich zu melden, empfehle ich zunächst, dieses bei den Versicherungen sofort zu machen. Bestehen meherere Versicherungen -wovon ich eigentlich ausgehe, aber so nicht überprüfen kann- sollten Sie vorsorglich den Schaden überall melden.
Gibt es einen Verwalter, wird dieser Ihnen die Versicherung nennen können (und müssen), wobei ich davon ausgehe, dass dieser von Ihnen schon informiert worden ist. Das sollten Sie ansonsten sofort nachholen, auch hinsichtlich der Frage, ob die Kosten aus der Instandhaltungsrücklage getragen werden. Auch wird der Verwalter nach § 27 WEG
die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen.
Da Sie nur für Haustür und Hebeanlage die Kostenlast übernommen haben, wird ansonsten die Eigentümergemeinschaft nach § 16 WEG
in Verbindung mit § 21 WEG
die Kosten der Reparatur zu tragen haben. Aber auch insoweit kommt es vorrangig auf die Teilungserklärung an, die Sie daraufhin noch einmal lesen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: