Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Bei der Erstellung einer Homepage handelt es sich um einen Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB
.
Wenn Sie nunmehr nach fruchtlosem Verstreichen auch der letzten Frist nicht mehr an einer Zusammenarbeit interessiert sind, können Sie von dem Vertrag zurücktreten.
Es wäre also schriftlich gegenüber dem Unternehmer der Rücktritt zu erklären.
Da das bestellte Werk nicht vollendet ist, müssen Sie es auch nicht annehmen. Ein Vergütungsanspruch des Unternehmers ist dann auch nicht entstanden.
Sie können auch die Anzahlung zurückerstattet verlangen. Ggf. sind hier aber Abzüge zu machen, wenn der Unternehmer nachweislich schon einen Teil der Aufgab erfüllt hat und ihm dafür Kosten entstanden sind.
Allerdings kann diese Anrechnung nicht sonderlich hoch angesetzt werden. Es stehen Ihnen ggf. auch Schadensersatzansprüche gegen den Unternehmer zu, wenn Ihnen durch die zeitliche Verzögerung Schäden entstanden sind.
Sie sollten also schriftlich den Rücktritt erklären und die 500 Euro zurückverlangen. Setzen Sie dazu eine Frist von max. 14 Tagen.
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
Danke für die Beantwortung unserer Frage. Kann eigentlich die Mehrbelastung für einen teureren Anbieter der Leistung ebenfalls als Verzugsschaden geltend gemacht werden?
Wie ich in Ihrem Profil gesehen habe, sind Sie auch im Bereich Internetrecht und Sozialrecht tätig. Auch hier wäre unter Umständen eine Beauftragung von Ihnen unserer Seite möglich. Bitte um Kontaktaufnahme über die hinterlegten Daten.
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Es können auch die Mehrkosten für eine anderweitige Beauftragung als Schaden gelltend gemacht werden. Dazu ist es aber noch erforderlich, dass der Verzug durch den Unternehmer Sie nachweislich in Schwiergkeiten gebracht hat.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt