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Baurecht Niederlande, Nichteinhaltung vertraglich fixierte Fertigstellung

20. Juni 2025 13:02 |
Preis: 50,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Bauvertrag mit Fixtermin

Mit unserem Landwirtschaftsbetrieb in Deutschland haben wir einen Vertrag mit einer niederländischen Baufirma über die Errichtung einer Lagerhalle abgeschlossen. Der Vertrag ist sehr schmal und einfach gehalten, es sind nur sehr sehr wenige Sachen geregelt. Auf unseren Wunsch wurde ein konkretes Fertigstellungsdatum im September benannt an dem das Lager "für die Ernte bereit" also fertig sein soll. Wir sind darauf angewiesen, da uns natürlich existenzbedrohliche Schäden entstehen, wenn unsere Kartoffeln im Boden vergammeln und nicht geerntet werden können, weil wir keine Lagerhalle haben.
Neben einer sehr schmalen Beschreibung des Leistungsumfang, dem Verweis auf eine Zeichnung und verschiedenen Zahlungsterminen, beinhaltet der Vertrag den Hinweis "Für unsere Verkäufe und Leistungen gelten die AVA 2023 Verdingungsordnung für Bauleistungen", offensichtlich niederländische "AGB" oder so etwas. Diese wurden uns nicht ausgehändigt.
Es zeichnet sich ab, dass die Baufirma ihre terminlichen Zusagen nicht einhalten kann, der Fortschritt liegt bei etwa 20 %. Der Grund dafür ist offensichtlich Überforderung, es wurden mehr Aufträge angenommen als abgearbeitet werden können. Teile und Gewerke werden zu spät bestellt.

Wir würden natürlich gerne den siebenstelligen Kaufpreis mindern am Ende. Welche Rechte ergeben sich in dieser Hinsicht aus dem Vertrag in dieser Konstellation? Müssen wir dafür zum jetzigen Zeitpunkt schon etwas beachten?

20. Juni 2025 | 13:36

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
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Sehr geehrter Ratsuchender,

ich brauche den Bauvertrag, selbst wenn dieser nur kurz ist.

Laden Sie ihn hier hoch oder schicken Sie ihn mir direkt unter

ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de

Der Hinweis auf die AVA 2003 ist insoweit erst einmal zweitrangig.

Sie werden den Auftragnehmer darauf hinweisen müssen, dass ein Fixtermin vereinbart worden ist.

Fordern Sie nochmals die ordnungsgemäße und mangelfreie Fertigstellung zum konkreten Datum an.

Machen Sie deutlich, dass Sie ihn bei Fristüberschreitung regersspflichtig machen.

Sowie mir der Vertrag vorliegt, kann ich die Antwort ergänzen.

Mit freundlichen GRüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Ergänzung vom Anwalt 20. Juni 2025 | 16:26

Sehr geehrter Ratsuchender,

verfahren Sie so, wie oben geschildert.

Allerdings sollten Sie es nicht telefonisch machen, sondern immer in Schriftform mit Nachweis.

Emails reichen, wenn der Zugang z.B. durch eine Antwort nachgewiesen werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

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