Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst wäre zu klären, wer Ihr Vertragspartner ist. Ist es A oder G bzw. P? Sehen Sie sich die unterzeichneten Verträge an. Die Vertragsparteien sollten sich sowohl aus dem Vertrag selbst (Vertragskopf), als auch durch die Unterschriften (wurde "in Vertretung" unterschrieben?) eindeutig ergeben. Gegen Ihren Vertragspartner bestehen vertragliche Ansprüche.
Hat P (oder G) die Verträge in Vertretung der A geschlossen, ohne das er dazu von A bevollmächtigt gewesen ist, so haftet er als Vertreter ohne Vertretungsmacht grundsätzlich auf Erfüllung oder Schadensersatz.
Dann ist der Inhalt der Verträge zu klären. Sie schreiben, es gäbe einen Rahmenvertrag und einen Einzelauftrag. Der Einzelauftrag habe folgende Regelungen: "sofort bis Ende offen; 1 – 6 Tage wöchendlich, 100.- täglich." Das scheint mir jedoch auch eher eine Art Rahmenvereinbarung zu sein, da hier ein Rahmen für die Beauftragung festgelegt wird, nämlich 1-6 Tage wöchentlich. Es klingt, als müsse es noch weitere Vereinbarungen/Absprachen geben, die die tatsächlichen Einsätze festlegen. Oder woher sollten Sie erfahren, wann, wie lange (und wo) Sie tätig werden sollten?
Gleichwohl lässt sich festhalten, dass die von Ihnen als Einzelauftrag bezeichnete Vereinbarung offenbar von einer Mindestbeauftragung von einem Tag pro Woche ausgeht. Natürlich kommt es auf den genauen Wortlaut der Vereinbarung an, aber es spricht nach Ihrer Beschreibung einiges dafür, dass Sie einen Anspruch auf zumindest einen Einsatztag pro Woche, beginnend ab Unterschrift bis zum Wirksamwerden einer etwaigen Kündigung haben, und damit auf mindestens € 100,- pro Woche. Da Sie Ihre Arbeitswilligkeit angezeigt haben, können Sie meiner Ansicht nach entsprechende Zahlung verlangen.
Zu Beweiszwecken bei Geltendmachung des Anspruchs sollten Sie dennoch Ihren Vertragspartner noch einmal schriftlich in Verzug setzen, indem Sie ihn darauf hinweisen, dass Sie einen Anspruch auf mindestens einen Einsatztag pro Woche seit Vertragsbeginn haben und ihn auffordern, entsprechende Aufträge zu erteilen und die vereinbarte Vergütung zu bezahlen.
Zu Ihren Fragen im Einzelnen:
1. Habe ich einen finanziellen Anspruch gegen P? Schließlich besteht ja ein Arbeitsvertrag und ich habe wegen diesem mehrere Promotionangebote abgesagt?
Wenn P Ihr Vertragspartner ist (s.o.), oder als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat, bestehen die von mir beschriebenen Ansprüche gegen ihn.
Hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs sehe ich allerdings einige Schwierigkeiten. Zum einen müssten Sie einen konkreten Schaden nachweisen, d.h. die von Ihnen abgelehnten Angebote müssten dargelegt und bewiesen werden. Weiterhin müsste das vertragswidrige Verhalten des P/Ihres Vertragspartners für den Schaden ursächlich gewesen sein. Da aber wohl nur Anspruch auf einen wöchentlichen Einsatz bestand, hätten Sie möglicherweise auch mehrere Aufträge gleichzeitig annehmen können. Hier wären weitere Argumente erforderlich.
2. Gilt das Einschreiben als angekommen? Auch wenn es an A ging? Der Name G war ja angegeben. Und A ist Auftraggeber von G
Wenn es sich bei A und G um unabhängige Personen/Unternehmen handelt, dann kann ein an A adressiertes und geschicktes Einschreiben dem G nicht (durch die Zustellung an A) zugehen. Gleichwohl geht es dem G natürlich zu, wenn er tatsächlich hiervon Kenntnis erlangt, etwa durch Übersendung seitens A.
3. Das AA erwartet bis 30. das Schreiben von G, sonst zahlt es nicht. Wie fortfahren, falls G nichts schickt, da er wahrscheinlich denkt, ich hätte ihn beim AA „verklagt
Ich würde Ihnen empfehlen, dem AA durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, dass Sie tatsächlich keine Zahlungen von P, G oder A erhalten haben. Dies sollte durch Vorlage von Kontoauszügen und/oder eidesstattlicher Versicherung möglich sein. Das AA kann Ihnen ja keine Nachteile dafür entstehen lassen, dass P keine Stellungnahme abgibt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
LL.M. (UNSW), Dipl.-Finanzwirtin (FH) Birgit Marten, Rechtsanwältin