Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ich gehe davon aus, dass Sie einen Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen haben. Anderenfalls bitte ich um entsprechenden Hinweis. Weiterhin verstehe ich Sie so, dass Sie sich von dem abgeschlossenen Vertrag lösen möchten.
Dies vorangestellt, steht Ihnen als Verbraucher nach den §§ 355 Abs. 1
, 495 Abs. 1 BGB
ein Widerrufsrecht binnen 14 Tagen zu, den Sie auch nicht zu begründen brauchen. Es ist ausreichend, wenn Sie den Widerruf mittels Textform durch rechtzeitige Absendung des Widerrufs erklären. Mehr brauchen Sie nicht zu veranlassen.
Um absolut sicher zu gehen, sollten Sie den Widerruf mit Einschreiben und Rückschein abschicken, damit Sie einen Zustellungsnachweis haben.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB
entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Wird die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht gemäß Artikel 246
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu einem späteren als dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt unterrichten darf.
Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer. Verbraucherdarlehensverträge sind nach § 492 BGB
schriftlich abzuschließen. Das bedeutet, die Frist beginnt mit dem Zugang der Verträge und der Widerrufsbelehrung. Sollten Sie solche erhalten haben und die Frist abgelaufen sein, sollten Sie vorsorglich den Zugang des Vertrages und der Widerrufsbelehrung bestreiten, da der Darlehensgeber in der Beweislast steckt.
Kumulativ könnten Sie den Vertrag auch gem. §§ 142,123 BGB
anfechten, so dass der Vertrag von Anfang an unwirksam ist. Hierfür ist es jedoch Voraussetzung, dass Sie falsch beraten und bewusst in die Irre geleitet worden sind, um einen Vertragsschluss herbeizuführen. Dies müssten Sie ggf. beweisen.
Ich hoffe, meine Ausführungen konnten Ihren gestellten Fragen einer Beantwortung zuführen.
Bei Verständnisproblemen nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Sollten Sie weitere anwaltliche Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne mit mir unter 040 876 021 60 in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulas Avanas
Rechtsanwalt
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