ich habe einen hochwertigen Fernseher bei einem Amazon Marketplace Händler bestellt. Dieser wurde am 01.06.17 an meinen Nachbarn geliefert und ich kam am 03.06.17 aus dem Urlaub zurück. Am 04.06. habe ich den Fernseher das erste mal angeschalten, da war noch alles in Ordnung. Ein paar Tage später habe ich mir einen Blueray Player gekauft. Den habe ich angeschlossen und da waren alle Schauspieler in blauer Farbe angezeigt. Dann hat sich raus gestellt, dass andere Geräte auch nicht richtig erkannt wurden, DVD Player, Laptop, Receiver. Erst nach mehrfachem Ein- und Ausschalten des TV wurden Geräte erkannt und Menschen in normaler Farbe dargestellt. Dies teilte ich dem Verkäufer am 16.06.17 mit und erklärte Wiederruf gem. Fernabsatzgesetz. Aufgrund Urlaubsrückkehr (Flugtickets liegen vor) sollte dies noch in der 14 Tage Frist gewesen sein, dachte ich mir. Der Verkäufer aber lehnt ab und sagt das die Wiederruffrist bereits mit Versandt zu zählen beginnt. Stimmt das?
VG
MB
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Händler
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Nach meiner Einschätzung sind Sie im Recht. Die Abgabe des Geräts beim Nachbarn setzt die Widerrufsfrist nicht in Gang, es sei denn, es ist auf den ersten Blick erkennbar, dass das Gerät defekt ist. In Ihrem Fall begann die Widerrufsfrist also erst am 4.6. zu laufen, mit der Folge, dass Sie nach Ihrer Angabe die Frist eingehalten haben.
Sie haben also Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Sie sollten den Händler nochmals unter Fristsetzung zur Zahlung auffordern und im Falle des erfolglosen Fristablaufs einen Anwalt vor Ort beauftragen.
Ich hoffe, Ihre Frage in Ihrem Sinne beantwortet zu haben und wünsche Ihnen Alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller20. Juni 2017 | 09:38
Gibt es hierfür Urteile auf die ich mich beziehen kann?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt21. Juni 2017 | 11:58
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Bekannt ist mir das Urteil des Amtsgerichts Winsen vom 28.6.2012, Aktenzeichen: 22 C 1812/11
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