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Fernabsatz und Ingebrauchnahme

27. Juli 2006 14:13 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Markus Timm

Guten Tag,

ein Kunde (Endverbraucher) hat über unseren Onlineshop ein Notebook mit Window XP + 2. Festplatte im Wert von ca. 3150,- Euro erworben. Der Kunde wurde im Shop wie auch in der Bestellbestätigung über das Widerrufsrecht und die Widerrufsfolgen belehrt. Diese müssen zusätzlich durch eine Haken bestätigt werden.

Hier der Passus der Widerrufsfolgen:
"Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt."

Das Notebook wurde vertragsgemäß ausgeliefert. Der Kunde hat die Ware innerhalb der Widerufsfrist zurückgesandt. Zur 2. Festplatte gibt es nichts zu sagen, jedoch nach Überprüfung des Notebooks müssen wir feststellen, dass die Windows-XP-Installation gelöscht und durch eine Linux-Installation ersetzt wurde. Auf die Linux-Installation angesprochen schreibt der Kunde:
"der Grund für den erfolgten Widerruf und Rücksendung der Ware liegt in der nicht ausreichenden Funktionsfähigkeit der Grafikkarte unter Linux. Dies stellte sich erst beim Installieren heraus. Ein Wiederaufspielen von Windows wurde von mir unterlassen, da ich andernfalls die beiliegende Windows-CD hätte öffnen müssen. Was wiederrum zum Verlust der Umtauschfähigkeit besagter Software und damit zu einer realen Wertminderung des Laptops geführt hätte."

Die CDs müssen wir nun öffnen, der Aufwand der Neuinstallation aller sieben CDs dürfte ca. 2-3 Stunden betragen, da hier doch einige Handarbeit erforderlich ist.

Deshalb stellen sich folgende Fragen:
- entspricht die Installation von Linux noch einer Prüfung wie im Ladengeschäft?
- hat der Kunde das Notebook wie ein Eigentumer in Gebrauch genommen?
- können wir den Zeitaufwand für die Installation als Schadensersatz geltend machen?
- können wir weitere Kosten für Wertminderung oder ähnliches geltend machen?

Der nächste Kunde wird sofort erkennen, dass es sich nicht um ein Neugerät handelt, da für die Neuinstallation versiegelte Software geöffnet werden muss und die Anlage eines Administratorkontos erforderlich ist.

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:

Ihr AGB-Text entspricht weitestgehend der Norm des § 357 BGB . Hier sind die Rechtsfolgen des Widerrufs geregelt. Der Verbraucher hat dabei Wertersatz bei Verschlechterung der Kaufsache nur zu leisten, wenn sie über eine über die Prüfung hinausgehende Ingebrauchnahme hinausgeht.

Damit hängt die Beantwortung Ihrer Fragen alleine davon ab, ob das Installieren eines neuen Betriebssystems noch zum „Prüfen“ hinzugezählt werden kann oder nicht.

M. E. überschreitet hier der Käufer sein Prüfrecht: In einem Ladengeschäft hätte er auch nicht mal soeben ein neues Betriebssystem installieren können, um die Funktionsfähigkeit der Grafikkarte unter Linux zu prüfen.

Da nur schwer in Zahlen zu bestimmen ist, welche Wertminderung durch die Installation des Linux-Betriebssystem eingetreten ist, sollten Sie den Wertersatz durch den Ihnen entstehenden Aufwand beziffern und die Gegenseite unter Fristsetzung zur Zahlung auffordern.

Auch weitere Wertminderungen im obigen Sinne sind vom Gegner zu ersetzen.

Hinweis: Möglich ist, dass der Käufer versucht, mit Gewährleistungsansprüchen aufzurechnen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion und auch zur weiteren Vertretung zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de

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