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Fernabsatz Ferienwohnung

4. Juni 2008 19:21 |
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Internetrecht, Computerrecht


Kurzanfrage zur Stornierung einer im Internet gebuchten Ferienwohnung.

Guten Tag,

einses vorweg, der Streitwert dieses Falles liegt bei 93,00 Euro, ich bräuchte einen kurzen Rechtshinweis, ob dafür überhaupt ein Anwalt tätig wird.

Ich habe am 21.05.2008 im Internet eine Ferienwohnung für die Zeit vom 24.5.-26.5. reserviert/gebucht. Am 23.05 habe ich die "Buchung" aufgrund beruflicher Verpflichtungen telefonisch stornieren müssen. Diese Stornierung wurde vom Vermieter auch Bestätigt.

Die Ausfall-Forderung des Vermieters entspricht in etwa der gesamten Mietsumme.

Meine Frage: Auf der Internetseite gibt es weder Impressum noch AGBs. AGBs wurden mir weder während des Buchungsvorganges angezeigt noch in der Buchungsbestätigung angezeigt. Erst an die erste Mahnung (e-mail)wurden diese angeheftet. Aus dem Buchungssystem war nie ersichtlich, ob es sich um eine Reservierung oder Buchung handelt. Erst die Bestätigungsmail des Vermieters enthielt den Zusatz "verbindlich". Den Empfang dieser Mail habe ich bestätigt. Ist dieser Vertrag überhaupt gültig zustandegekommen?

Der Vermieter droht nach einer Woche mit einem Mahnbescheid.

Vielen Dank!





Sehr geehrter Ratsuchender

im vorliegenden Fall haben Sie am 21.05.08 über die fragliche Feriemwohnung einen Mietvertrag gem. § 535 BGB geschlossen.

Dieser Vertrag ist verbindlich, auch wenn dies nicht wörtlich zum Ausdruck kam. Wird nicht ausdrücklich eine unverbindliche Reservierung vereinbart, dann handelt es sich um eine verbindliche Buchung, eben um den Abschluß eines Mietvertrages.

Gem. § 535 Abs. 2 BGB sind Sie daher zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt gem. § 537 Abs.1 BGB auch dann, wenn der Mieter durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechtes gehindert wird.

Gem. § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB muß sich der Vermieter jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.

Kurz gesagt: Kann der Vermieter die Wohnung zum fraglichen Zeitpunkt anderweitig vermieten, kann er von Ihnen den Mietzins nicht verlangen. Dies müssen Sie allerdings beweisen.

Unabhängig davon muß der Vermieter vom vereinbarten Mietzins diejenigen Beträge abziehen, die er einspart. War zum Beispiel eine Endreinigung inbegriffen, fällt diese nicht an, da Sie die Wohnung nicht benutzt haben. Diese Kosten sind vom vereinbarten Mietzins abzuziehen. Die Rechtsprechung macht hier regelmäßig Abzüge um die zwanzig Prozent.

Zu den AGB: Da auf der Internetseite keine AGB aufgeführt sind und auch im Rahmen der Buchung nicht auf solche verwiesen wurde, wurden Diese auch nicht Vertragsbestandteil. Dies ist aber nicht von Vorteil für Sie, da die entscheidenden Normen gesetzlicher Natur sind und nicht über AGBs in den Vertrag einbezogen werden müssen.

Fazit: Auch wenn Sie die Wohnung nicht nutzen können, schulden Sie den Mietzins abzüglich ersparter Aufwendungen, es sei denn Sie können nachweisen, dass die Ferienwohnung zum maßgeblichen Zeitpunkt anderweitig vermietet wird.

Ich bedaure, dass ich Ihnen keine für Sie günstigere Information geben konnte. Würde ich eine Erfolgsaussicht sehen, würde ich Sie auch in Anbetracht des geringen Streitwertes gerne vertreten.

Mit freundlichen Grüßen

Leyrer
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 5. Juni 2008 | 14:32

Sehr geehrter Herr Leyrer,

vielen Dank für die ausführliche Antwort, auch wenn sie nicht in meinem Sinne ist.

Bleibt die Frage, ob sich gegen derartige Webseiten (bzw. der damit einhergehenden Geschäftspraktik) nicht etwas unternehmen ließe. Ich werde sicher nicht der einzige bleiben, der - zugegeben etwas naiv - eine Reservierungsanfrage mit einer verbindlichen Buchung zurück erhält. Seriöse Firmen achten peinlich genau auf jeden Wortlaut im Ipressum (etc.) und andere kommen scheinbar problemlos mit völlig ungenügenden Seiten durch.

Das ist halt schwer zu akzeptieren.

Mit freundlichen Grüßen,
VB, München

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Juni 2008 | 17:50

Sehr geehrter Ratsuchender,

der Vermieter der Ferienwohnung kann sich natürlich nicht alles erlauben. Bewusst irreführende Angebote und Webseiten sind natürlich rechtswidrig. Dies muß man allerdings nachweisen. Solange die Internetseite aber Buchungsanfragen nicht wörtlich als unverbindliche Reservierung bezeichnet, wird man hier schlechte Karten vor Gericht haben.

Den Vermieter trifft allerdings eine Impressumspflicht. Das Fehlen eines solchen Impressums ist gegebenenfalls wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden. Auch diesbezüglich sind sich die Gerichte allerdings nicht ganz einig. Außerdem muß der Rechtsanwalt, der abmahnt, von einem Konkurrenten bevollmächtigt sein. Ein Privatmann kann keine Vollmacht zu einer
Abmahnung erteilen.

Wie gesagt, bedaure ich es, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können.

Falls Sie noch Fragen haben, können Sie mich auch gerne kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Leyrer
Rechtsanwalt

Email: manuel.leyrer@googlemail.com

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