Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Vorgehensweise des Hyundai-Vertragshändlers könnte in der Tat pflichtwidrig sein und zu Ansprüchen führen.
1.
Einem Hyundai-Vertragshändler müssen die Garantiebedingungen des Herstellers bekannt sein. Daher hätte er erkennen können, dass der Einbau einer Gasanlage, die nicht von Hyundai freigegeben ist, zum Erlöschen der Herstellergarantie führen kann.
Im Bereich des Kaufrechts kann das Fehlen einer vereinbarten Herstellergarantie ein erheblicher Sachmangel sein, wie der BGH jüngst entschieden hat.
BGH, Urteil vom 15. Juni 2016 – VIII ZR 134/15
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Daher wird man das Erlöschen einer Herstellergarantie durch einen Eingriff des Verkäufers auch als erheblichen Mangel ansehen müssen.
Hier wird es allerdings auch darauf ankommen, ob das Bestehen der Herstellergarantie Bestandteil des Kaufvertrages geworden ist oder zumindest Bestandteil der Werbung des Verkäufers war, was ich ohne Durchsicht des Kaufvertrages nicht beurteilen kann.
Eine Nachbesserung ist, wie Sie schildern, nicht mehr möglich, so dass ein Rücktrittsgrund besteht.
Problematisch könnte in diesem Zusammenhang jedoch sein, ob die Ansprüche aus der kaufrechtlichen Gewährleistung hier bereits verjährt sind, da der Kauf nach Ihrer Schilderung 2 Jahre zurückliegt. Hier wäre zu prüfen, wann genau der Mangel bekannt wurde und wann Sie diesen angezeigt haben.
2.
Selbst wenn der Einbau der Gasanlage erst nach dem bereits abgeschlossenen Kauf erfolgte (das wird aus Ihrer Schilderung nicht ganz klar) und damit im Rahmen eines Werkvertrages dürfte eine Pflichtverletzung im Rahmen des Werkvertrages meines Erachtens ebenfalls zu bejahen sein, so dass zumindest ein Schadensersatzanspruch besteht. Auch hier gilt die Einschränkung der möglichen Verjährung der Ansprüche, wobei bei einem Verschulden des Händlers auch die dreijährige Verjährungsfrist zur Anwendung kommen könnte. Dies bliebe einer tieferen Prüfung und Durchsicht des Kaufvertrages vorbehalten. Das Verschulden jedenfalls scheint mir aus den unter 1. genannten Gründen gut begründbar zu sein.
3.
Wenn der Kaufvertrag rückabgewickelt werden kann, müssen Sie sich die zwischenzeitliche Nutzung des Fahrzeugs auf den Kaufpreis anrechnen lassen. Die Höhe des Nutzungsersatzes hängt von der zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs ab, ist aber deutlich günstiger als beispielsweise der normale Wertverlust eines Fahrzeugs nach Erstzulassung.
Die Faustformel lautet:
Bruttokaufpreis x Gefahrene Kilometer / Erwartbare Gesamtlaufleistung
Je nach Fahrzeugtyp können Gesamtlaufleistungen von 100.000 bis 250.000 km in Betracht kommen.
4.
Wenn nur ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommt, also eine Rückabwicklung nicht mehr möglich ist, müsste man den merkantilen Minderwert des Fahrzeugs durch das Erlöschen der Herstellergarantie schätzen. Dies kann nur ein geeigneter Gutachter ermitteln, der vergleichen müsste, wieviel weniger ein potenzieller Käufer am Markt für ein Fahrzeug ohne Herstellergarantie bezahlen würde.
Gerne biete ich Ihnen an, Ihre Ansprüche für Sie zu verfolgen, da ich bundesweit im Bereich des Autokaufrechts tätig bin.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Schilling, Dipl.-Jur.
Hessenring 107
61348 Bad Homburg v.d. Höhe
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E-Mail:
Rechtsanwalt Christian Schilling, Dipl.-Jur.
Danke für die kompetente Antwort , ich komme gern auf Sie zurück.
- Ich bin mir nicht sicher ob der Händler ein Vertragshändler von Hyundai ist , ist das entscheident?
- Der Umbau auf die Gasanlage erfolgte vor dem Kauf
- Verjährung: Ich habe erst heute von Hyundai Deutschland davon erfahren , das Garantie erloschen ist ( auf alle mit der Gasanlage im zusammenhang stehenden Komponenten). Per Mail , nachdem ich Hyundai angeschrieben hatte.
Also keine Verjährung?
Verkäufer steht auf dem Standpunkt:
1) Es ist ja noch kein Schaden entstanden , wo ist eigentlich das Problem?
2) Ich baue gern eine andere Gasanlage ein...., Nur damit ist mir nicht geholfen , denn die Garantie ist erledigt.
Ich werde Sie dann gern beauftragen , bitte beantworten Sie noch kurz diese Fragen.
Wie nehme ich am Besten Kontakt mit Ihnen auf?
Ich antworte Ihnen per E-Mail. Vielen Dank !