Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1.
Ihre Schwester hat mit dem Elektriker einen Werkvertrag geschlossen. Anhand der fehlenden Angaben kann ich nicht beurteilen, ob es sich um einen sog. VOB-Vertrag oder um einen Werkvertrag nach BGB handelt.
In beiden Fällen war die Installation der beiden Wandleuchten im Treppenhaus von dem Werkvertrag umfasst, wobei es zunächst einmal keine Rolle spielt, das die genaue Lage der Wandauslässe zum Zeitpunkt der Beauftragung noch nicht durch Ihre Schwester festgelegt war.
Der Elektriker hätte also hierauf hinweisen müssen, was offensichtlich unterblieben ist. Das Werk ist daher noch nicht vollständig fertig gestellt und es sollte daher auf jeden Fall zunächst einmal eine Abnahme unterblieben, mit der Folge, dass auch der Werklohnanspruch noch nicht fällig ist.
Die Leistung war hinlänglich dahingehend bestimmt bzw. vertraglich festgelegt, dass die Leitungen auf der Wandinnenseite verlegt werden sollte. Dies hat zur Folge, dass Ihre Schwester nach wie vor einen Anspruch darauf hat, dass auch die Leitungen für die Treppenhausleuchten auf der Wandinnenseite verlegt werden, mit der Folge, dass die hierdurch entstehenden Mehrkosten für die malermäßige erneute Bearbeitung der Wände ebenfalls durch den Elektriker zu tragen wären.
2.
Dem damit verbundenen Ärger kann ihre Schwester natürlich aus dem Wege gehen, indem sie die Kabellegung über die noch nicht verputzte Außenwandseite gestattet. Mit der von dem Elektriker vorgeschlagenen Verlegeart sind aber weitere Risiken verbunden, auf die ich an dieser Stelle kurz hinweisen will.
Grundsätzlich wäre die vorgeschlagene Verlegeweise zwar durch aus als fachgerecht zu bezeichnen. Sie birgt aber das Risiko, dass bei einem Austausch der Leitung dann der Außenwandputz aufgeschlagen werden muss. Weiterhin ist nicht ausgeschlossen, dass bei einem Anbohren der Außenwand das Elektrokabel beschädigt wird.
Sehr unwahrscheinlich ist, dass Rissbildungen durch die von dem Elektriker vorgeschlagene Verlegung der Leitungen über die Außenwand erfolgen, wenn dadurch nicht die von dem Hersteller vorgegebenen Putzstärken unterschritten werden.
Auch der Elektriker hat eine Gewährleistung von 5 Jahren. Ihre Schwester sollte aber gleichwohl in diesem Falle vor Ablauf des Gewährleistungszeitraums sich davon überzeugen, dass Risse an dieser Stelle dann nicht aufgetreten sind, anderenfalls gegenüber dem Elektriker rechtzeitig und in verjährungsunterbrechender Weise den Mangel rügen.
Ihr Hoffe, Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
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