Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung käme in Ihrem Fall grundsätzlich in Betracht.
Voraussetzung für die Anfechtung eines Vertrages wegen arglistiger Täuschung ist, dass Sie zum Abschluss des Mietvertrages durch arglistige Täuschung bestimmt worden sind.
Die arglistige Täuschung setzt dabei voraus, dass eine Täuschung zum Zweck der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irttums vorgenommen wurde.
In Ihrem Fall käme eine Täuschung durch Verschweigen in Betracht. Das Verschweigen von Tatsachen stellt jedoch nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache eine Aufklärungspflicht besteht. Bei der Frage ob eine solche Pflicht besteht, kommt es entscheidend darauf an, ob der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung erwarten durfte.
Insbesondere bestünde eine Aufklärungspflicht für Umstände die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind. Diese Umstände müssen ungefragt offenbart werden.
Wenn Ihrem Vermieter durch Sie hinreichend bewußt gemacht worden ist, ein modernisiertes Büro inklusiver Wärmedämmung anmieten zu wollen, hätte er Sie ungefragt darauf hinweisen müssen, dass eine solche nicht existiert, sofern er hierüber überhaupt Kenntnis hatte. Auch wenn Ihnen das Büro als ausgebaut angeboten worden ist, wäre ein Hinweis auf die fehlende Wärmedämmung notwendig gewesen.
Ich muss Sie jedoch darauf hinweisen, dass von Ihnen das Bestehen der Aufklärungspflicht bewiesen werden müsste, was sich erfahrungsgemäß als schwierig herausstellen kann.
Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung müsste innerhalb eines Jahres nach Entdeckung der Täuschung erklärt werden.
Die bereits erbrachte Miete wäre gemäß § 812 BGB
zurückzugewähren. Da Ihnen jedoch das Büro faktisch zur Verfügung stand, müssen Sie sich eine angemessene Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, so dass Sie in keinem Fall die gesamte Miete zurückverlangen können.
Sofern Sie tatsächlich einen Schaden hinsichtlich Ihres alten Büros beziffern können, könnten Sie diesen auch geltend machen.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
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