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Fehlende Wärmedämmung wurde bei Vertragsunterzeichnung verschwiegen

3. Februar 2008 02:03 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Maik Elster

Hallo

ich habe im Sept. 05 ein kleines Büro angemietet. Das Büro befindet sich in einem Altbau und wurde vom Vormieter ausgebaut. Als ich das Büro anmietete, wurde ich bei der Vertragsunterzeichnung nicht über die fehlende Wärmedämmung informiert.

Als im Dezember 07 die Hauseingangstür ausgewechselt werden musste, wurde im Zuge des Einbaus auch ein Teil der Gipskartonwand entfernt, da die neue Türe breiter ist, als die alte. Beim Entfernen eines Teils der Gipskartonwand sah man, das es keine Isolierung hinter der Wand gab. Da ich auch noch einige Tage später dann die Endabrechnung der Heizkosten (Gas) erhielt, welche auch im Vorjahr ziemlich hoch war, bestätigten meinen Verdacht das keine Wärmedämmung eingebracht wurde. Ebenfalls schob ich die hohe Heizkostenabrechnung auf den schlechten Wirkungsgrad der Gasheizöfen sowie die massive Preiserhöhung von Gas. Den Vermieter (über 80 Jahre alt) und seinen Sohn darauf angesprochen, sagten mir diese "dass der Vormieter alles mit Profis ausbaute".

Ich machte den Vormieter ausfindig, und er teilte mir schriftlich mit, dass sich weder in den Decken noch in den Wänden Isolierung befindet, weil zum Zeitpunkt des Ausbaus die Vermieter immer "betonten" kein Geld locker zu machen. Daher wurden die GFK-Platten direkt auf die Holzlatten befestigt.

Ich fühle mich arglistig getäuscht und möchte den Mietvertrag als ungültig anfechten, und mindestens die Hälfte der bezahlten Miete, zuzüglich der hälftigen Heizkostenaufwendung zurückfordern. Wenn man mir bei Vertragsunterzeichnung mitgeteilt hätte, dass keine Wärmedämmung vorhanden ist, hätte ich niemals unterschrieben.

Ich habe daher folgende Frage:
- kann ich den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung für ungültig erklären und eine Rückforderung (50% oder alles) der bezahlten Kaltmiete sowie der Heizkosten für Gas, für die gesamte Laufzeit rückforden?
- Schadensersatz weil ich mein vorheriges Büro wegen der besseren Lage aufgegeben habe?

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung käme in Ihrem Fall grundsätzlich in Betracht.

Voraussetzung für die Anfechtung eines Vertrages wegen arglistiger Täuschung ist, dass Sie zum Abschluss des Mietvertrages durch arglistige Täuschung bestimmt worden sind.

Die arglistige Täuschung setzt dabei voraus, dass eine Täuschung zum Zweck der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irttums vorgenommen wurde.

In Ihrem Fall käme eine Täuschung durch Verschweigen in Betracht. Das Verschweigen von Tatsachen stellt jedoch nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache eine Aufklärungspflicht besteht. Bei der Frage ob eine solche Pflicht besteht, kommt es entscheidend darauf an, ob der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung erwarten durfte.

Insbesondere bestünde eine Aufklärungspflicht für Umstände die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind. Diese Umstände müssen ungefragt offenbart werden.

Wenn Ihrem Vermieter durch Sie hinreichend bewußt gemacht worden ist, ein modernisiertes Büro inklusiver Wärmedämmung anmieten zu wollen, hätte er Sie ungefragt darauf hinweisen müssen, dass eine solche nicht existiert, sofern er hierüber überhaupt Kenntnis hatte. Auch wenn Ihnen das Büro als ausgebaut angeboten worden ist, wäre ein Hinweis auf die fehlende Wärmedämmung notwendig gewesen.

Ich muss Sie jedoch darauf hinweisen, dass von Ihnen das Bestehen der Aufklärungspflicht bewiesen werden müsste, was sich erfahrungsgemäß als schwierig herausstellen kann.

Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung müsste innerhalb eines Jahres nach Entdeckung der Täuschung erklärt werden.

Die bereits erbrachte Miete wäre gemäß § 812 BGB zurückzugewähren. Da Ihnen jedoch das Büro faktisch zur Verfügung stand, müssen Sie sich eine angemessene Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, so dass Sie in keinem Fall die gesamte Miete zurückverlangen können.

Sofern Sie tatsächlich einen Schaden hinsichtlich Ihres alten Büros beziffern können, könnten Sie diesen auch geltend machen.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen eine Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt

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