Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf der Grundlage Ihrer Schilderungen wie folgt beantworten kann:
1.
Ihre Frau hat grundsätzlich einen Anspruch gemäß §§ 27
, 28 AufenthG
darauf, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Eine solche Aufenthaltserlaubnis wird hiernach zu Zwecken der Familienzusammenführung erteilt. Voraussetzung ist hierfür unter anderem, dass Ihre Ehefrau auch ausreichende deutsche Sprachkenntnisse vorweisen kann.
2.
Gemäß §§ 11 AufenthG
besteht allerdings ein Einreise- und Aufenthaltsverbot in Deutschland, wenn Ihre Ehefrau zu einem früheren Zeitpunkt abgeschoben oder ausgewiesen wurde. Nach Ihren Schilderungen ist Ihre Ehefrau jedoch freiwillig aus Deutschland ausgereist, so dass keine Abschiebung im Sinne des Gesetzes vorliegt.
Auch ist zu berücksichtigen, dass ein Einreiseverbot selbst bei einer vorherigen Abschiebung bei einem entsprechenden Antrag lediglich zeitlich befristet ist und daher heute in Ihrem Fall keine Wirkung mehr entfalten sollte.
Insgesamt gehe ich daher davon aus, dass die damaligen Vorgänge vor 13 Jahren keinen Einfluss auf den jetzigen Antrag Ihrer Ehefrau haben sollten. Ich weiße aber darauf hin, dass eine genaue Prüfung selbstverständlich nur bei Kenntnis der genauen damaligen Vorgänge möglich wäre.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen weiterhn viel Erfolg!
Antwort
vonRechtsanwalt Maximilian A. Müller
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Rechtsanwalt Maximilian A. Müller
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Vielen Dank für die Schnelle Antwort !!und diese ist sehr sehr Positiv für uns Danke das sie uns etwas mehr Ruhe gegeben haben ... Meine Frau sagte mir gerade das sie (Also Ihr Erster Mann ) das der Sachbearbeiter damals anrief aus Deutschland und die zusage machte zur unbefristeten AE ...Die Sorgen die wir uns jetzt machen ist :
Die Frau von der Botschaft sagte :es Wäre ein Problem das damals schon alle Papiere soweit fertig waren und sie damals die AE nicht angenommen haben ...und Sie SAGTE WER EINE POSITIVE AE bekommen hat ,und trotzdem ging und später ein Visum will hat es schwer ....das habe ich von anfang an nicht verstanden !!!!
Sehr geehrter Fragesteller,
meines Erachtens stellt es keinen Hinderungsgrund dar, wenn Ihre Frau zu einem führeren Zeitpunkt auf eine Aufenthaltserlaubnis verzichtet hat. Es liegt letztlich in Ihrer Entscheidung, wo sie sich aufhalten möchte, so dass man aus Ihrem damaligen Wegzug aus Deutschland keine negativen Folgen knüpfen kann.
Aus meiner Sicht können Sie dem Antrag recht positiv gegenüber stehen. Sollte es wider Erwarten zu Schwierigkeiten kommen, können Sie sich gerne mit mir in Verbindung setzen.
Für Ihre nette und postive Bewertung darf ich mich auf diesem Wege recht herzlich bedanken!