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Familienzusammenführung gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG

| 15. März 2025 19:48 |
Preis: 40,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Frau hat einen Visum in Vereinigte Arabische Emirate beantragt und hat uns die Botschaft das Visum abgelehnt, weil ich Niederlassungserlaubins mit § 23 abs 2 habe.

danach habe ich die Ausländerbehörde kontaktiert, um die Paragraph in die Niederlassungserlaubins zu ändern.

nach paar monaten kommt zu mir diese Bescheid.

' 1- Die lhnen am 25.11.2024 erteilte Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG wird
mit Wirkung für die Vergangenheit ab dem benannten Erteilungszeitpunkt zurückgenommen.

2- lhnen wird die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG mit Wirkung für die
Vergangenheit ab 25.11.2024 erteilt.

3- Diese Entscheidung ergeht kostenfrei. '

meinem Fragen :

1- mit Niederlassungserlaubnis § 26 abs 4 kann ich meinem Frau nach Deutschland mit Visum aus Botschaft zusammenführen?

2- Hat Niederlassungserlaubnis § 26 abs 4 nachteile ? falls ja, zu welchem Paragraph muss ich die Niederlassungserlaubnis ändern?

Vielen Dank im Voraus
Viele Grüße
H. Al Hamdouni

15. März 2025 | 20:58

Antwort

von


(1251)
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41239 Mönchengladbach
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Guten Abend,

gerne gehe ich auf Ihre Fragen wie folgt ein:

1. Können Sie Ihre Frau mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG im Rahmen der Familienzusammenführung nach Deutschland holen?
Ja, mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG ist eine Familienzusammenführung grundsätzlich möglich. Allerdings hängt die Entscheidung der Botschaft von mehreren Faktoren ab.

Wichtige Voraussetzungen für das Visum Ihrer Frau:
- Gesicherter Lebensunterhalt (Sie dürfen keine Sozialleistungen wie Bürgergeld beziehen)
- Ausreichender Wohnraum für Sie und Ihre Frau
- Nachweis von einfachen Deutschkenntnissen (A1-Zertifikat) Ihrer Frau

Da die deutsche Botschaft das Visum zuvor wegen § 23 Abs. 2 AufenthG abgelehnt hat, sollten Sie sichergehen, dass mit der neuen Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 keine weiteren Hürden bestehen. Es kann hilfreich sein, eine schriftliche Bestätigung der Ausländerbehörde über die neue Aufenthaltserlaubnis vorzulegen, um der Botschaft den neuen Status zu erklären.

2. Hat eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG Nachteile?
Ja, es gibt einige potenzielle Nachteile dieser Niederlassungserlaubnis:
Normalerweise können Personen nach neuer Rechtslage bereits ab fünf Jahren Aufenthalt in Deutschland eingebürgert werden (mit besonderen Integrationsleistungen bereits nach drei Jahren).
Bei einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen (wie § 26 Abs. 4) kann es schwieriger sein, weil strengere Anforderungen an die Lebensunterhaltssicherung gestellt werden.

Mögliche Einschränkungen bei Reisen:
In manchen Ländern kann es schwieriger sein, ein Visum zu erhalten, wenn Ihr Aufenthaltstitel auf humanitären Gründen basiert.
Manche deutsche Botschaften oder Ausländerbehörden könnten weiterhin streng prüfen, ob die Voraussetzungen für den Familiennachzug wirklich erfüllt sind.

3. Welcher Paragraph wäre besser für eine Niederlassungserlaubnis?
Wenn Sie langfristig eine stärkere rechtliche Stellung und Erleichterungen bei der Einbürgerung möchten, wäre eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 AufenthG besser.

Voraussetzungen hierfür wären:
- Fünf Jahre Aufenthaltserlaubnis in Deutschland
- Gesicherter Lebensunterhalt (keine Sozialleistungen)
- Mindestens B1-Deutschkenntnisse
- 60 Monate Beiträge in die Rentenversicherung
- Kein Vorstrafenregister

Falls Sie berufstätig sind und eine qualifizierte Tätigkeit ausüben, könnten Sie auch prüfen, ob eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c Abs. 1 AufenthG (für Fachkräfte) in Frage kommt.

Fazit:
Ja, Sie können mit Ihrer neuen Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG Ihre Frau über ein Visum zur Familienzusammenführung nach Deutschland holen.
Falls Sie langfristig Nachteile vermeiden möchten (z. B. bei der Einbürgerung oder dem Familiennachzug), sollten Sie prüfen, ob eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG möglich ist.
Ich empfehle Ihnen, sich bei der Ausländerbehörde zu erkundigen, um eine mögliche Änderung der Niederlassungserlaubnis zu beanspruchen.

Viele Grüße


Bewertung des Fragestellers 17. März 2025 | 09:59

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