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Familienversicherung: Einkünfte aus Spekulationsgeschäften

| 2. November 2010 16:19 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Folgende Situation:

Ehepartner ist derzeit ALG 1 –Empfänger und möchte kranken Vater pflegen und sich deshalb bei der AfA abmelden. Der Ehepartner hat anschließend folgende Einkünfte:

Vermietung: -4.000 Euro, Zinsen 6.000 Euro. Darüber hinaus werden in erheblichen Ausmaß Spekulationsgeschäfte (z.B. Aktien) getätigt, die manchmal zu positiven (z.B. 20.000 Euro), manchmal zu negativen (z.B. -20.000 Euro) Einkünften führen.

Dazu habe ich folgende Fragen:

1. werden die unregelmäßigen Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bei der Ermittlung des Gesamteinkommens berücksichtigt?

2. werden die positiven Einkünfte (Zinsen) mit den negativen Mieteinkünften und ggf. Spekulationsverlusten saldiert? Kann ein negativer Saldo auf das Folgejahr fortgeschrieben werden?

3. Wie erfolgt der Nachweis der Zinseinkünfte gegenüber der Krankenkasse, wenn auf die Abgabe der Anlage KAP in der Steuererklärung 2009 verzichtet wurde.

4. Falls die Einkommensgrenze von 365 Euro überschritten wird: werden in der Praxis aufgrund der schwankenden Einkünfte unterhalb des Jahres Vorauszahlungen geleistet und dann nach Vorlage des Steuerbescheides eine „Schlussabrechnung" vorgenommen?

Für die Beantwortung meiner Fragen bedanke ich mich im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen

2. November 2010 | 18:43

Antwort

von


(417)
Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
Web: https://www.kanzlei-grueneberg.de
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Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

1. werden die unregelmäßigen Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bei der Ermittlung des Gesamteinkommens berücksichtigt?

Ja. Der Begriff des Gesamteinkommens wird in § 16 SGB IV durch eine Legaldefinition umschrieben, die auch für die Durchführung der Familienversicherung maßgebend ist. Nach dieser Vorschrift in Verbindung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist bei der Ermittlung des Gesamteinkommens von der Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts auszugehen (§ 2 EStG ). Denn bei schwankenden Einnahmen - wie bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit oder aus Kapitalvermögen typisch - ist für die Feststellung, ob ein Gesamteinkommen „regelmäßig im Monat" überschritten wird, vom gezwölftelten Jahreseinkommen auszugehen (BSG, Urteil vom 07.12.2000 - B12 KR 3/99 R -, USK 2000-64).

2. werden die positiven Einkünfte (Zinsen) mit den negativen Mieteinkünften und ggf. Spekulationsverlusten saldiert?

Ja.

2a. Kann ein negativer Saldo auf das Folgejahr fortgeschrieben werden?

Nein, die Anwendung des § 10d EStG ist ausgeschlossen (siehe BSG, 16.05.2001 - B 5 RJ 46/00 R )

3. Wie erfolgt der Nachweis der Zinseinkünfte gegenüber der Krankenkasse, wenn auf die Abgabe der Anlage KAP in der Steuererklärung 2009 verzichtet wurde.

Wenn Sie keine KAP abgegeben haben ich nehme dann an, all die Kapitalerträge unterlagen der Abgeltungsteuer), wird deren Höhe durch die Bescheinigung der Bank nachzuweisen sein.

4. Falls die Einkommensgrenze von 365 Euro überschritten wird: werden in der Praxis aufgrund der schwankenden Einkünfte unterhalb des Jahres Vorauszahlungen geleistet und dann nach Vorlage des Steuerbescheides eine „Schlussabrechnung" vorgenommen?

Genauso: Falls das gesamte Einkommen tatsächlich über die Grenze liegt (anhand des Steuerbescheides), müssen Sie nachzahlen für das ganze Jahr.

Ich weise Sie darauf hin, dass neben der Einkommensgrenze weitere Voraussetzungen erfüllt werden müssen für eine Familienversicherung (vgl. § 10 SGB V ).

Mit freundlichen Grüßen




Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 3. November 2010 | 09:05

Sehr geehrter Herr Grueneberg,

zu meiner Frage Nr. 2 bzgl. Saldierung habe ich eine Nachfrage:

Wenn ich nach dem ALG-1-Bezug von meinen Miet- Zins- und Spekulationseinkünften leben möchte, bin ich doch freiwillig versichertes Mitglied der KK (voller Beitrag in der KV und PV). Jetzt habe ich gelesen (LSG Baden-Württemberg, L 11 KR 3317/04 vom 23.11.2004), dass ein vertikaler Verlustausgleich nicht zulässig sei bei der Beitragsbemessung. Wie verhält es sich damit?

Vorab schon mal herzlichen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. November 2010 | 09:19

Das ist leider Korrekt nach § 240 SGB V . Mindestens für Arbeitsentgelt und Negativeinkünften aus anderen Einkommensarten. Und aufgrund genannten Urteils auch nicht Verluste aus Vermietung und Verpachtung mit Kapitaleinkünften oder Versorgungsbezügen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 3. November 2010 | 09:32

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