Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Der Zeitpunkt für die Verwertung und des Vermögens und der Aufnahme eines Kredites ist die konkrete Kenntnisnahme von der Unterhaltsverpflichtung, somit kann dies die Überleitungsanzeige des Amtes sein, sofern vorab keine nachweisliche Aufforderung erfolgt ist. Denn Sie können und müssen nicht wissen, welches Vermögen der Berechtigte selbst hat und welches Einkommen, da dieses vorrangig einzusetzen ist. Erst wenn der Unterhaltsberechtigte selbst kein Vermögen hat, werden die Angehörigen herangezogen.
Des Weiteren ist eine selbstgenutzte Immobilie bzw. das hierfür ersparte Geld als Freivermögen zu sehen. Auch ohne Absicht zum Kauf einer Immobilie steht Ihnen ein Freibetrag von ca. 100.000,00 € zu.
Die Kreditbelastungen finden im Übrigen zwar Beachtung, aber im Gegenzug wird in der Rege ein sogenannter Wohnvorteil dem Einkommen hinzugerechnet, so dass mit einem Darlehn für Immobilien die Leistungsfähigkeit nur bedingt herabgesetzt werden kann und keine Absicht dabei unterstellt werden kann.
Zusammenfassend kann ich Ihnen mitteilen dass Sie an Ihrem Plan zum Erwerb von Grundeigentum festhalten können, ohne das Nachteile für Sie entstehen.
Hinsichtlich des Nachweises zur Pflegebedürftigkeit im Heim oder ob eine Pflege zu Hause noch möglich ist, spielt es bei der grundsätzlichen Unterhaltsbedürftigkeit ein Rolle. Wenn man nachweisen kann, dass eine preiswertere und ebenso geeignete Pflege möglich ist, dann ist eine Mutwilligkeit gegeben und ein Unterhaltsanspruch ist dann nicht durchsetzbar.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
_____________________________
E-Mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
www.anwaltskanzlei-sperling.de
www.scheidung-deutschlandweit.de
www.vorsorgeverfuegungen.info
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel: 0351/2699394
Tel: 0900 1277591 (2,59 €/. ü , )
Web: https://www.anwaltskanzlei-sperling.de
E-Mail:
Sehr geehrte Frau Sperling,
vielen Dank für Ihre zeitnahe Antwort, die sehr aufschlussreich für mich war. Aufgrund Ihrer Erläuterungen möchte ich die Möglichkeit der Nachfrage für eine Präzisierung in Anspruch nehmen.
Zur Vermeidung einer Betreuung durch einen gesetzlichen Betreuer haben mein Bruder diese Aufgabe (wunschgemäß) auf der Basis einer Vorsorgevollmacht meines Vaters übernommen. Wir sind daher über die finanziellen Verhältnisse unserer Eltern informiert und können davon ausgehen, dass eine Unterhaltsverpflichtung frühzeitig greifen wird. Ändert dies Ihre Einschätzung, dass eine Kenntnisnahme i.d.R. erst durch die Überleitungsanzeige erfolgt ?
Sofern eine Heimunterbringung erforderlich wird, würde ich diese als Betreuer zudem gerne selbst initiieren um sicherzustellen, dass mein Vater in eine für seine Krankheit geeignete Einrichtung aufgenommen wird. Ist dann in diesem Fall das Veranlassen der Aufnahme oder entsprechende Vorbereitungshandlungen (Suche etc.) wegen der Betreuungstätigkeit mit der Kenntnis einer Leistungspflicht gleichzusetzen ?
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich darf Ihre Nachfrage wir folgt beantworten:
Nach dem weiter geschilderten Sachverhalt, kann eine Kenntnisnahme erst durch den konkreten Vertagsabschluss erfolgen. Denn erst dann sind die konkreten Voraussetzungen und die genaue Kenntnis der Bedürftigkeit des Vaters gegeben.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)