Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Frau hat die Möglichkeit, im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen. Diese Aufenthaltserlaubnis kann Sie sowohl in ihrer Eigenschaft als Ihre Ehegattin als auch als sorgeberechtigte Mutter von minderjährigen Deutschen zum Zweck der Ausübung der Personensorge beanspruchen.
Sie fragen nach der Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage der Tatsache, dass Ihre Ehefrau die Mutter von deutschen Kindern ist. Diese Aufenthaltserlaubnis ist, nach der Einreise in die Bundesrepublik mit einem entsprechenden nationalen Visum, welches bei der für ihren ausländischen Wohnort zuständigen Auslandsvertretung zu beantragen ist, bei der Ausländerbehörde zu beantragen. Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung der Personensorge ist das Bestehen des Sorgerechts hinsichtlich minderjähriger Kinder, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben, und das tatsächliche Bestehen der Eltern-Kind-Beziehung. Für die Beantragung müsste Ihre Frau ihren Reisepass vorlegen und die familiäre Beziehung nachweisen.
Ihre Ehefrau erhält dann zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis, mit der sie in Deutschland leben kann. In der Regel hat sie nach drei Jahren einen Verfestigungsanspruch dahingehend, dass sie eine unbefristete Niederlassungserlaubnis beantragen kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
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