Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1.
Auf die biologische Richtigkeit der Vaterschaftsanerkennung kommt es grundsätzlich nicht an. Insofern spielt es für die Anerkennung keine Rolle, wenn sich herausstellen sollte, dass die Person, die Ihre Zwillinge anerkannt hat, nicht der Vater ist. Auch eine unrichtige Anerkennung ist wirksam. Die Vaterschaft kann jedoch durch die Berechtigten gemäß § 1600 Abs. 1 BGB
angefochten werden.
2.
Zu den Anfechtungsberechtigten gehört auch die zuständige Behörde in Fällen der Vaterschaftsanerkennung. Dadurch sollen vor allem missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen zur Erlangung von Aufenthaltstiteln und der damit verbundenen Sozialleistungen entgegengewirkt werden. Die Ausländerbehörde könnte also auf dieser Grundlage die Vaterschaftsanerkennung anfechten und damit letztendlich die deutsche Staatsangehörigkeit Ihrer Zwillinge widerrufen. Ihre Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs.1 Nr.3 AufenthG
wäre somit grundsätzlich gefährdet.
Die Vaterschaftsanerkennung kann durch die Ausländerbehörde aber nur dann angefochten werden, wenn zwischen Ihren Zwillingen und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Du besteht. Darüber hinaus hat die Ausländerbehörde für die Anfechtung eine Frist nach § 1600b Abs. 1a S.3 BGB
einzuhalten. Danach ist die Anfechtung spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit der Wirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft ausgeschlossen.
Sollte also die Ausländerbehörde darüber Kenntnis erlangen, dass es sich bei ihnen um eine unrichtige Anerkennung der Vaterschaft handeln könnte, wird sie entsprechende Maßnahmen zur Aufklärung einleiten.
3.
Ob sie unabhängig von ihren Zwillingen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben haben, kann nicht allein von Ihrer Arbeit oder Ihrer Aufenthaltsdauer in der Bundesrepublik beurteilt werden.
Da Sie Ihren Angaben zufolge bereits seit fünfeinhalb Jahren in Deutschland sind, könnten Sie aber einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis) nach § 28 Abs. 2 AufenthG
haben.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.