Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
1.
Die Arbeitsagentur teilt Ihrer Krankenkasse mit, dass ab dem 01.05.2010 die Beiträge zur Krankenversicherung nicht mehr durch die Arbeitsagentur übernommen werden. Nach dem 01.05.2010 sind Sie mindestens noch 4 Wochen bei Ihrer Krankenversicherung versichert, auch wenn keine Beiträge mehr geleistet werden. Da es eine Krankenversicherungspflicht gibt, wird Ihre Krankenkasse Sie vermutlich auf die Mitteilung der Arbeitsagentur hin anschreiben und Sie nach der Weiterführung des bestehenden Krankenversicherungsverhältnisses fragen, d.h. Sie fragen, ob und wie das Versicherungsverhältnis fortgeführt werden soll. Sollten Sie nach dem 30.04.2010 noch keine Beschäftigung gefunden haben, können Sie sich gemäß § 9 Abs. 1 SGB V
freiwillig versichern. Sollten Sie eine Beschäftigung gefunden haben, besteht für Sie grundsätzlich die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB V
. Sie wären dann gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt dabei keine Rolle. Sie können also das Versicherungsverhältnis bei Ihrer jetzigen Krankenversicherung fortführen. Diese wird Sie i.d.R. diesbzüglich kontaktieren.
2.
Sollten Sie eine geringfügige Beschäftigung (400 EUR Job) ausüben, kommt für Sie ggf. die Familienversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 5
a.E. SGB V in Betracht. Der Begriff „Gesamteinkommen“ dieser Vorschrift bezieht sich auf das Einkommen, das Sie im Rahmen von erwerbsmäßigen Beschäftigungen erzielen. So ist die Bezugnahme der Vorschrift auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV
und § 8 a SGB IV
zu verstehen, die sich auf das erzielte Arbeitsentgelt aus Beschäftigung bezieht und 400 EUR nicht übersteigen darf (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV
). Entwaige Zinsen aus Kapital bleibt unberücksichtigt bei der Berechnung dieses Gesamteinkommens. Es geht allein um das erzielte Arbeitsentgelt aus Beschäftigung.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung beantworten und Ihnen so eine erste rechtliche Orientierung bieten. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass dieses Forum lediglich dazu geeignet ist, eine erste rechtliche Einschätzung des geschilderten Sachverhalts zu liefern. Eine umfassende Rechtsberatung wird hierdurch nicht ersetzt.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt
Bei Ihrer Antwort Punkt 2 schreiben Sie:
Der Begriff „Gesamteinkommen“ dieser Vorschrift bezieht sich auf das Einkommen, das Sie im Rahmen von erwerbsmäßigen Beschäftigungen erzielen.Entwaige Zinsen aus Kapital bleibt unberücksichtigt bei der Berechnung dieses Gesamteinkommens. Es geht allein um das erzielte Arbeitsentgelt aus Beschäftigung.
Nun meine Nachfrage zu Punkt 2:
Auf dem Antrag auf Famileinversicherung stehen diverse Fragen zu den Einkünften u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen/Höhe der Einkünfte monatl.
Diesen Punkt auf dem Antrag Einkünfte aus Kapitalvermögen/Höhe der Einkünfte monatl. spielt der nun eine Rolle, muss ich den ausfüllen ? Ihren Ausführungen zufolge geht es allein um das erzielte Arbeitsentgelt aus Beschäftigung.Das hat doch sicher einen Grund warum die Frage auf dem Antrag auf Familienversicherung auftaucht.
Danke schön
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Hier ist mir in der Tat ein Fehler unterlaufen. Bitte entschuldigen Sie dies.
Bei dem maßgeblichen Gesamteinkommen handelt es sich tatsächlich um alle erzielten Einkünfte. Auch Einkünfte aus Kapitalvermögen (also Zinsen) gehören dazu. Dies ergibt sich aus § 16 SGB IV
, wonach Gesamteinkommen die Summe aller Einkünfte nach dem Einkommenssteuerrecht ist.
Allerdings können Sie von Ihren Bruttoeinkünften dann etwaige Werbungskosten in Ansatz bringen. Wenn Sie eine Beschäftigung in einem Arbeitnehmerverhältnis ausüben, geschieht dies durch den Abzug der Arbeitnehmerpauschale. Bei den von Ihnen erwähnten Einnahmen aus Kapitalvermögen (Zinsen) wird ein Sparerpauschalbetrag pro Kalenderjahr abgezogen (801 EUR/ 1602 EUR). Der jeweilige Pauschalbetrag wird unabhängig davon in Abzug gebracht, ob tatsächlich Werbungskosten entstanden sind.
Die Angaben zur Familienversicherung werden verlangt, um diese Beträge bei der Berechnung Ihrer voraussichtlichen Gesamteinkünfte zu berücksichtigen.
Bei monatl. Zinsen von max. 130 EUR liegen Sie problemlos im Rahmen Ihres Pauschbetrages von 1602 EUR, den Sie ja bei Ihrer Bank geltend gemacht haben.
Über den Pauschbetrag hinausgehende Werbungskosten müssten Sie dann explizit darlegen und ggf. nachweisen.
Hinweisen möchte ich noch darauf, dass es unproblematisch ist, sollten Ihre Einnahmen aus einer etwaigen geringfügigen Tätigkeit die 400 EUR-Grenze in 2 aufeinander folgenden Monaten überschreiten. Damit würden Sie Ihre Familienversicherung nicht gefährden.
Meinen eingangs gemachten Fehler bitte ich zu entschuldigen und hoffe, Ihre Frage mit dieser Antwort abschließend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt