Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Sie können den Ausbau der falsch gelieferten Anlage und den Einbau der eigentlich bestellten Sache verlangen, dazu fordern Sie den Verkäufer per Fristsetzung auf. Der Verkäufer muss Ihnen dann die mangelfreie, d.h. die eigentlich bestellte Sache liefern (siehe § 437 Nr. 1 BGB
).
Neben der Lieferung der eigentlich bestellten Sache, ist der Verkäufer auch zur Kostentragung der Kosten verpflichtet, welche entstehen, den eigentlich vertraglich vereinbarten Zustand herzustellen (siehe § 439 BGB
).
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
6. Januar 2020
|
12:07
Antwort
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