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Dachdecker - Kaputte Ziegel eingebaut

7. April 2025 20:40 |
Preis: 40,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

unser Dach wurde von einem Dachdecker und Zimmerei Meisterbetrieb angedeckt, einen Aufsparrendeckung angebracht und dann wieder Lattung usw und dann neu mit den alten Ziegeln und einer Palette neuer Ziegel eingedeckt. Leider hat der Dachdecker die wegen des Schneefangs damals eingeschnittenen nicht aussortiert und zur neuen Eindeckung wiederverwendet. Auch einen geschnittenen Ortgang hat er wieder eingedeckt. Nun kommt hinzu dass der PV Installateur da war und die Panels montiert hat. Gesagt hat dieser nichts. Als ich dann einen eingeschnittenen Ziegel entdeckt habe neinte er dass es sich wohl um den am Fenster beim First handelt, aber ich meinte einen anderen. Da machte ich mich auf die Suche und habe mitlerweile 8 entdeckt. Der PV Installateur schrieb mir dass unter den Modulen alle defekte entfernt worden sein und er diese auch nicht mitgenommen habe. Also habe ich nochmal nachgesehen und unter der PV noch einen gefunden. Nun sind es neun Dachziegel die entweder mit dem Aussparungsschnitt wieder eingebaut wurden oder Risse aufweisen sowie einen Ortgangziegel der abgelängt von damals wieder eingebaut wurde.

Wie sieht es denn rechtlich aus? Soweit mir bekannt hat der Handwerker ein zweimaliges Nachbesserungsrecht. Wie ist das denn mit dem Ziegel, der nun unter der PV ist? Da muss ja das Modul / die Module runter zum Tausch. Was ist mit der Sache dass der PV Installateur sagte dass alle defekten weg sind und nun doch einer da ist an den der Dachdecker so nicht mehr rankommt. Kann ich die Kosten einer eventuellen Demontage und Neumontage der PV jemanden weitergeben oder hätte ich das Dach ablaufen müssen um alles anzusehen als Bauherr?

Die PV kam erst auf das Dach als der Dachdecker die Bausteelle verlassen hatte und er gesagt hatte das er fertig sei.

7. April 2025 | 21:45

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworte:

Nach Ihrer Schilderung liegt in der Wiederverwendung beschädigter oder durch frühere bauliche Maßnahmen (z. B. Schneefang) eingeschnittener Dachziegel durch den beauftragten Dachdeckerbetrieb ein Mangel der Werkleistung im Sinne von § 634 Nr. 1 BGB vor. Die Wiederverwendung solcher Ziegel entspricht regelmäßig nicht den anerkannten Regeln der Technik und ist nur dann zulässig, wenn eine entsprechende Vereinbarung mit dem Auftraggeber – also Ihnen – getroffen wurde. Dies gilt insbesondere auch für den gekürzten Ortgangziegel, der bauphysikalisch besonders exponiert ist und daher unversehrt sein muss.

Als Auftraggeber haben Sie das Recht, Nacherfüllung zu verlangen (§ 635 BGB). Dem Unternehmer steht dabei grundsätzlich ein zweimaliges Nachbesserungsrecht zu. Kommt er dem nicht nach oder ist die Nachbesserung unzumutbar oder fehlgeschlagen, stehen Ihnen nach § 634 BGB weitere Rechte zu, insbesondere Minderung, Rücktritt und ggf. Schadensersatz.

Problematisch ist in Ihrem Fall, dass nachträglich eine Photovoltaikanlage montiert wurde, unter der sich ebenfalls ein mangelhafter Ziegel befindet. Der Dachdecker hatte die Baustelle bereits abgeschlossen und das Werk als „fertig" gemeldet, bevor die PV-Module installiert wurden. In einem solchen Fall liegt die Abnahme – möglicherweise auch konkludent – vor (§ 640 BGB). Mängel, die erst nach Abnahme erkennbar werden, unterliegen dennoch der fünfjährigen Mängelhaftung bei Bauwerken (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Entscheidend ist, dass die fehlerhafte Ausführung allein dem Dachdecker zuzurechnen ist. Die Tatsache, dass Sie als Bauherr das Dach nicht vollumfänglich überprüft haben, begründet keine Obliegenheitsverletzung Ihrerseits, zumal der Mangel ohne weiteres nicht erkennbar war und der Eindruck eines abgeschlossenen Werkes bestand. Dass sich unter der PV-Anlage noch ein weiterer mangelhafter Ziegel befindet, ändert nichts an der grundsätzlichen Verantwortung des Dachdeckers für die ordnungsgemäße Werkleistung.

Die dem PV-Installateur gegenüber erklärte Annahme, alle defekten Ziegel seien entfernt worden, kann nicht zu Ihren Lasten ausgelegt werden. Der Installateur haftet nicht für Mängel an der Dachdeckung selbst, es sei denn, er hätte bei der Montage erkennbar schadhafte Stellen bemerkt und nicht gemeldet. Solche Hinweispflichten bestehen jedoch nur bei Offensichtlichkeit der Mängel und in engen Grenzen.

In der Gesamtschau dürfen Sie daher vom Dachdecker die Nachbesserung auch des unter der PV-Anlage befindlichen schadhaften Ziegels verlangen. Sollte hierfür eine temporäre Demontage der Photovoltaikmodule erforderlich sein, kann der Dachdecker nach § 635 Abs. 2 BGB verpflichtet sein, auch die damit verbundenen Kosten zu tragen – jedenfalls dann, wenn der Mangel bei ordnungsgemäßer Ausführung von Anfang an vermeidbar gewesen wäre.

Ich empfehle, den Dachdecker zur Nachbesserung aufzufordern und dabei eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung zu setzen. In dem Schreiben sollten die Ihnen bislang aufgefallenen mangelhaften Ziegel konkret benannt werden. Kommt er der Aufforderung nicht nach oder verweigert die Nachbesserung mit Hinweis auf die PV-Anlage, könnte ein selbständiges Beweisverfahren (§ 485 ZPO) zur Beweissicherung und Vorbereitung etwaiger Ersatzansprüche sinnvoll sein.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Informationen geholfen zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt


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