Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie von der Polizei geladen worden sind, müssen Sie nicht erscheinen. Wurden Sie von der StA vorgeladen, müssen Sie erscheinen, brauchen sich aber nicht zum Tatvorwurf einzulassen.
Der StA wurde ein bestimmter Sachverhalt zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen der Ermittlungen wird nun versucht, Tatsachen zu sammeln, aus denen sich der Tathergang am Tatort zum Tatzeitpunkt rekonstruieren lässt. Das Ergebnis der Rekonstruktion wird dann rechtlich seitens der StA gewürdigt. Ergibt das Ergebnis der Würdigung, dass Sie einer Straftat hinreichend verdächtig sind, wird Anklage erhoben. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Ermittlungen auch eingestellt werden.
Trug sich die Tat so zu, wie Sie sie schildern und würde auch die StA von diesem Sachverhalt als erwiesen ausgehen, so wäre eine Anklageerhebung wegen der genannte Delikte unwahrscheinlich, da eine Herabwürdigung oder sonst ehrenrühriger Charakter in Ihrem Verhalten nicht zu erkennen ist.
Angaben des Beschuldigten sind grundsätzlich geeignet, einen vorgeworfenen Sachverhalt auszuräumen. Vor allem dann, wenn sich aus der Einlassung weitere mögliche Zeugen ergeben, die Ihre Einlassungen glaubhaft bezeugen können. Freilich kann es aber auch geschehen, dass Sie sich im Rahmen der Einlassung - zu der Sie wie gesagt nicht verpflichtet sind - zu Tatsachen in einer Weise äußern, dass es Sie wiederum belasten könnte. Da die Tat in einem Klassenraum von umstehenden Schülern wohl beobachtet werden konnte, kommen vornehmlich die Schüler als Zeugen des Tatherganges - neben dem angeblichen Tatopfer - in Betracht. Wenn Sie daher davon ausgehen dürfen, dass die Schüler Ihre Schilderungen zum Tathergang stützen werden, wäre es unschädlich, wenn Sie sich zum Sachverhalt so äußern, wie Sie es hier kurz umrissen haben. Haben Sie aber Anlass davon auszugehen, dass Ihre Schilderungen nicht durch andere Zeugen bestätigt werden kann, so würde ich jedenfalls von einer unberatenen Einlassung absehen. Angsichts des Tatvorwurfes der Tatsache, dass Sie im pädagogischen Bereich tätig sind, empfehle ich Ihnen zur Sicherheit, einen RA zu vor Einlassungen in Anspruch zu nehmen. Diesem kann schon im Ermittlungsverfahren Akteneinsicht gewährt werden, so dass er sich ein Bild von der Beweislage machen kann. Wie gesagt müssen Sie sich nicht zur Sache einlassen, können dies aber jederzeit tun, so dass Sie sich auch nach dem 25. noch einlassen können, wenn dies für Sie sinnvoll erscheint, worüber Sie sich anwaltschaftlichen Rat einholen sollten.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
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