Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Frage anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:
Einleitend ist zu sagen, dass es für eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung zunächst einmal eine Steuer entstanden sein muss, die verkürzt oder hinterzogen wurde.
Nach Ihrer Schilderung ist bei getrentter Veranlagung nicht mit einer Entstehung einer Steuer bei der Frau zu rechnen, da diese zu geringe Einkünfte hat, sofern diese also nicht wegen anderer Vorschriften verpflichtet ist eine Steuererklärung abzugeben, kann ich keine Strafbarkeit erkennen.
Bei Zusammenveranlagung hätte jedoch in der gemeinsamen Steuererklärung die Angabe der Einkünfte stattfinden müssen, da sich diese auf die Steuerfestsetzung ausgewirkt hätte. Wurden also in der gemeinsamen Steuererklärung keine Einkünfte angegeben so kann eine Steuerverkürzung eingetreten sein, falls Sie allerdings wirksam die getrennte Veranlagung für den betreffenden Veranlagungszeitraum beantragt haben, werden die Einkünfte der Frau gesondert betrachtet, so dass diese keine Erklärungspflicht hat, wenn aus den Einkünften keine Steuerschuld zu erwarten ist.
Vielen Dank so weit.
Es wurde keine gemeinsame Steuererklärung über 2008 abgegeben (getrennte Veranlagung).
Verstehe ich Sie richtig dass in diesem Fall das Finanzamt die Ehefrau dazu auffordern wird eine Steuererklärung für 2008 nachzureichen ohne ein Strafverfahren einzuleiten ?
Danke für Ihre Antwort.
Sehr geehrter Fragesteller,
das FA wird die Ehefrau aller Voraussicht nach nicht auffordern eine Steuererklärung abzugeben, wenn diese nur Lohneinkünfte in geringem Umfang hatte. Dem Finanzamt sind die Einkünfte bekannt, wenn sich hieraus keine Steuerschuld ergibt besteht auch keine Strafbarkeit so dass auch kein Strafverfahren eingeleitet werden wird, da haben Sie mich richtig verstanden.
Mit freundlichen Grüßen
Haberbosch