Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:
Zunächst gehe ich unabhängig von Ihrem Wohnsitz nach Ihrer Schilderung davon aus, daß der Vertrag deutschem Recht unterliegt.
Grundsätzlich ist zu sagen: Der Mieter eines Kfz ist für Schäden verantwortlich, die er während der Mietzeit an dem Fahrzeug verursacht.
Bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt wurde der Schaden offensichtlich beim Betanken mit dem falschen Kraftstoff verursacht. Daher ist ein Schadensersatzanspruch des Autovermieters gegeben.
In der Rechtsprechung gibt es zahlreiche Urteile zur Falschbetankung. Dabei wird generell von einer Überprüfungspflicht des Fahrzeugführers ausgegangen, sich etwa durch einen Blick in das Benutzungshandbuch zu vergewissern welcher Kraftstoff zu tanken ist (so LG Osnabrück Az. 2 O 1793/07
).
Zum Teil wird ein Unterlassen als grob fahrlässig eingestuft (so VG Minden in einem Urteil vom 16.4.2009):
„Bei der Benutzung eines Dienstfahrzeuges handelt ein Beamter angesichts der verschiedenen Kraftstoffsorten zunächst in der Regel grob fahrlässig, wenn er sich nicht vor dem Tanken vergewissert, welcher Kraftstoff zu tanken ist. Ein minder schwerer Schuldvorwurf ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt, etwa bei einer durch einen Einsatz bedingten - unverschuldeten - Eilbedürftigkeit."
Allerdings hat das LG Osnabrück in der Falschbetankung nur ein leicht fahrlässiges Verschulden gesehen, es kommt daher immer auf die Umstände des Einzelfalls an.
Ich habe bei Durchsicht der Rechtsprechung z.B. ein Urteil des OLG Dresden gefunden (Az. 11 U 1222/00
), das bei der falschen Anbringung des Aufklebers für Kraftstoff zu einem Mitverschulden des Verleihers von einem Drittel annimmt.
Diese Regelung ist meiner Ansicht nach auf Ihren Fall anwendbar, da Mietwagenunternehmen normalerweise durch Aufkleber, Anhänger etc. Dieselfahrzeuge kennzeichnen, damit keine Verwechslung beim Betanken vorkommt.
Sie sollten daher in einem Schreiben (am Besten nachweisbar per Einschreiben) nochmals auf ein Mitverschulden des Verleihers hinweisen. Ich würde Ihnen empfehlen angesichts des Mitverschuldens eine Übernahme der Hälfte der Kosten anzubieten.
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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