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Falschbehandlung durch das Klinikum ??? - Schadensersatz???

3. Januar 2015 12:35 |
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Medizinrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

letztes Jahr im April habe ich mir den Mittelfuss gebrochen. 2 Tage später war ich im Klinikum. Dort wurde nicht der Mittelfuss geröngt sondern das OSG (obwohl starke schmerzen im Mittelfuss angegeben waren). Folglich wurde der Bruch nicht festgestellt und ich wurde mit 2 x IBU nach hause geschickt. Nach 14 Tagen ging ich zum Orthopäden, da ich diese 2 Wochen sehr starke Schmerzen hatte. Dieser stellte eine "Fraktur os metatersale II rechter Fuss" fest. Der Fuss war sehr stark geschwollen und wurde nun für 6 Wochen im Gipsverband ruhiggestellt. Danach war der Fuss immer noch sehr stark geschwollen. Eine MRT am Juni 2013 zeigte Frakturen der ossa metatarsalia II bis IV sowie begleitende Ödeme in der Fusswurzel auf. Es wurde die Diagnose der Morbus Sudeck (CRPS) gestellt und versucht mit Ibandronsäure, Magnetfeldtherapie, Lymphmassagen, Krankengymnastik sowie Kaltium mit Vitamin D der Lage Herr zu werden. Im September 2013 neues MRT mit starken Knochenödemen.
Danach wurde ich nach München überwiesen, wo man eine insabilität der Lisfranc-Gelenkreihe feststellte. Diese wurde im Dezember 2013 mit 4 Schrauben fixiert und diese wurden dann im April 2014 wieder entfernt. Danach eine Woche multimodale Schmerztherapie, Anschlusheilbeandlung für 3 Wochen in Berchdesgaden. Dort wurde der CRPS stufe III (Chronisch ebenfals bestätigt. Seit Dezember versuche ich wieder zu arbeiten, wobe die Schmerzen immer noch vorhanden sind.

Meine Frage ist nun wie folgt:
Kann ich das Klinikum wg. Falschbehandlung verklagen. Denn ich denke das dieses CRPS erst durch das nichtbehandlen (Gipsen des Fusses) entstanden ist. wenn man den Bruch 2 Wochen niht behandelt (Im Klinikum sagte mir man ja, dass so ne Prellung schon 2-3 Wochen weh tun kann). Meines erachtens geht es hier auch um die Folgeschäden die dadurch entstanden sind:

- Seit April 2013 Krankgeschrieben
- CRPS (Morbus Sudeck)
- Neukauf Auto (Automatik) + Umbau (Gas von rechts nach links verlegt)
- Vom Versorgungsamt bereits jetzt und unwiederruflich 30% GdB festgestellt (höherstufung ist bereits über den VdK beantragt worden
- Laufen ohne AirCast Schiene ist immer noch nicht möglich

Gibt es irgendwelche Referenz und Präzidenzfälle und können Sie mir diese evtl. auch nennen.

Danke schon mal im Voraus.

3. Januar 2015 | 16:13

Antwort

von


(87)
Hachelallee 88
75179 Pforzheim
Tel: 07231/1331993-0
Web: https://www.kanzlei-steenberg.de
E-Mail:

Guten Tag,

gerne gehe ich auf das von Ihnen geschilderte Problem ein und werde versuchen Ihre Fragen zu beantworten.

Grundsätzlich gilt: soweit die Erstbehandlung fehlerhaft war (dies liest sich zumindest so), so ist das entsprechende Klinikum und auch die Ärzte, welche Sie behandelt haben schadensersatzpflichtig. Zu den zu ersetzenden Schäden zählt neben einem angemessenen Schmerzensgeld auch der Ersatz der kausal entstandenen Schäden.

Das liest sich nun zunächst recht einfach, doch – wie so häufig – steckt der Teufel im Detail.
Die Frage ob ein Behandlungsfehler oder gar ein grober Behandlungsfehler vorliegt ist juristisch nicht zu klären, sondern dazu muss ein medizinscher Sachverständiger ein Gutachten erstellen. Ohne ein solches wird auch kein Gericht ein Urteil fällen.
Der Gutachter hat festzustellen ob ein Behandlungsfehler vorliegt und sodann auch ob dieser grob oder lediglich „normal" ist. Im Weiteren muss die sogenannte Kausalität geklärt werden. Dies ist der Zusammenhang zwischen dem Fehler und den eingetretenen Schäden. Also etwa die Frage, ob der M. Sudeck auf die Fehlbehandlung zurückzuführen ist oder als „normale" Komplikation einer solchen Verletzung eingetreten ist. Je nachdem ob es sich um einen groben Behandlungsfehler handelt oder nicht trägt für die Kausalität die Klinik bzw. Sie die Beweislast.

Zu der Frage ähnlicher Fälle:

Das OLG Köln hat im vergangenen Jahr ein ähnlichen Sachverhalt entschieden (OLG Köln, Urteil vom 13. März 2013 Az: 5 U 88/12 ). Darin wird ein grober Behandlungsfehler festgestellt. Die wichtigsten Aussagen aus dem Urteil lauten:

„Wird nach einem Mittelhandbruch die Hand über sechs Wochen lang in Null-Grad-Stellung der Langfingergrundgelenke mit einer Gipsschiene ruhiggestellt, so stellt dies einen zur Umkehr der Beweislast führenden groben Behandlungsfehler dar.

Bei einer möglicherweise durch grob fehlerhafte Ruhigstellung eines Mittelhandbruchs verursachten dauerhaften Bewegungseinschränkung der Langfinger handelt es sich um einen Primärschaden, für den hinsichtlich des Kausalzusammenhangs die Beweislastumkehr eingreift; dagegen handelt es sich bei einem sich später an der Hand entwickelnden Morbus Sudeck um einen Sekundärschaden, der von der Beweislastumkehr nicht erfasst wird.

Führt der grobe Behandlungsfehler zu einer dauerhaften Bewegungs- und Funktionseinschränkung der rechten Hand und der Langfinger, in hälftigem Umfang zu der bestehenden Minderung der Kraft der Hand und der Finger sowie zu einem geringen Anteil zu den (fort-)bestehenden Schmerzen, was sich im Alltagsleben der Geschädigten erheblich auswirkt, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro angemessen."


Ich würde nun zu folgenden weiteren Maßnahmen raten:

1. Sie sollten über einen Fachanwalt für Medizinrecht zunächst Ihre Ansprüche bei der Klinik anmelden und die gesamte Krankenakte anfordern lassen. Diese ist bei jedem weiteren Schritt notwendig.

2. Ohne Gutachten kommen Sie nicht weiter. Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, so kann man direkt gerichtliche Schritte einleiten, um so ein Gutachten zu erhalten. Ihre Rechtsschutzversicherung müsste solche Kosten in aller Regel übernehmen. Sollten Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, so würde es sich zunächst anbieten Ihre Krankenversicherung einzuschalten. Diese hat meistens auch ein starkes Interesse an der Aufdeckung eines Behandlungsfehlers, da sie sich Behandlungskosten von dem Klinikum zurückholen kann. Soweit Sie gesetzlich versichert sind könnte man über den MDK ein kostenloses (mehr oder weniger gutes) Sachverständigengutachten erhalten. Alternativ könnte man über die zuständige Ärztekammer auch ein Gutachten erwirken.


Ich hoffe nun Ihre Frage im Rahmen der Möglichkeiten in diesem Portal beantwortet zu haben.

Nutzen Sie gerne die kostenlose Fragefunktion.

Gerne stehe ich Ihnen auch bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche zur Seite.

Nun wünsche ich Ihnen zunächst eine gute Genesung. Leider kann man zwar Schadensersatz und Schmerzensgeld erstreiten, doch ist dies immer nur ein geringer Ausgleich zu dauerhaften Einschränkungen, wie dies bei Ihnen der Fall ist.

Ich würde mich freuen, wenn Sie mir eine Bewertung hinterlassen.

Beste Grüße aus Pforzheim

Jan Gregor Steenberg, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz


Rechtsanwalt Jan Gregor Steenberg, LL.M.
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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