Gerne zu Ihrem Fall mit dem Sie am 06.01.2025 die Vollrente (Regelaltersrente ab 01.05.2025) beantragt hatten und am 09.06.2025 ausdrücklich die „Änderung auf Teilrente 99,99 %" erklärt haben – mit erkennbarem Zweck (Pflegepunkte). Im DRV-Bescheid vom 09.09.2025 heißt es nun, ab 01.05.2025 werde eine Teilrente gezahlt. Das ist offenkundig nicht die von Ihnen erklärte zeitliche Reihenfolge (Mai Vollrente / ab Juni Teilrente).
Deshalb sollten Sie jetzt unverzüglich wie folgt vorgehen:
Widerspruch gegen den Bescheid (Frist: 1 Monat ab Zugang), mit dem Antrag, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass für Mai 2025 Vollrente festgesetzt wird und ab Juni 2025 Teilrente 99,99 %. Begründung: Antragsauslegung (Günstigkeitsprinzip), fehlende Rückwirkungsabsicht, Umstellung "ex nunc".
Hilfsweise: Feststellung, dass zum 01.05.2025 jedenfalls der Anspruch auf Vollrente bestand (für die KZVK-Anspruchsprüfung/Versicherungsfall). Stützen auf KZVK-Satzung/Leitfaden (Vollrenten-Anspruch als Anknüpfungstatbestand; spätere Teilzahlung zulässig).
- Nachweis gegenüber KZVK: Parallel die KZVK informieren und um Leistungsaufnahme ab 05/2025 bitten; beifügen: DRV-Bescheid + Ihr Widerspruch mit der klaren Auslegung, dass Vollrenten-Anspruch im Mai bestand und ab 06/2025 Teilrente gewählt wurde. Die KZVK-Unterlagen zeigen, dass Anspruch auf Vollrente als Versicherungsfall genügt; bei Teilrentenbezug wird anteilig gezahlt.
Dieses Kurzvotum beruht ausschließlich auf Ihren Angaben und mir ohne Vertretungsmandat zugänglichen Quellen; eine Akteneinsicht (DRV/KZVK) erfolgte nicht. Einzelheiten des Verwaltungsvorgangs (Antragsvermerke, interne DRV-Auslegung, Kommunikation mit der KZVK) können die Bewertung beeinflussen. Es ersetzt keine individuelle Rechtsberatung nach umfassender Prüfung der Originalakten und Bescheide. Für die Fristwahrung (Widerspruch) sind Sie verantwortlich Ich denke dennoch, Ihre Frage hilfreich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Anruf KZVK 22.09.: §31 Abs1 der Satzung wird so ausgelegt, dass der Anspruch auf Vollrente tatsächlich durch eine Auszahlung der Vollrente (mindestens für einen Monat) belegt sein muss. In einem Jahr wird diesbezüglich eine Gesetzesänderung erwartet, im positiven Sinne, dass diese Problematik erst gar nicht entsteht. Trotzdem erwartet KVZK eine Auszahlung der Vollrente von mir, ohne diese keine Betriebsrente.
Deshalb möchte ich hilfsweise eine auf 3 Monate rückwirkende Änderung auf Vollrente bei der DRV beantragen, zwecks Schadensminimierung, falls meinem Widerspruch (für Mai eine Vollrente, danach Teilrente, wie ich auch beantragt hatte) nicht entsprochen wird.
Rückfrage: Kann sich dieser Hilfsantrag schädlich auswirken?
Ein Hilfsantrag ist nicht schädlich im juristischen Sinn.
Aber er kann zum Verlust zusätzlicher Pflege-Rentenpunkte führen.
Wichtig ist, dass er sauber als „Eventualantrag" formuliert wird, um die Hauptargumentation (Mai Vollrente, ab Juni Teilrente) nicht zu schwächen.
Vorbehaltlich einer Ferndiagnose ohne Kts. der vollständigen Aktenlage könnten Sie eigenverantwortlich etwa so formulieren:
(ENTWURF) „Hilfsweise und ohne Präjudiz zu meinem Hauptantrag beantrage ich, die Rente für die Monate Mai bis Juli 2025 als Vollrente festzusetzen. Dieser Antrag dient ausschließlich der Wahrung meiner Ansprüche gegenüber der KZVK. Mein Hauptbegehren bleibt bestehen, wonach ab Juni 2025 die Teilrente (99,99 %) festzusetzen ist."
Ihnen das Beste wünscht,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt