Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung Ihrer Angaben wie folgt:
Hier können Sie Gewährleistungsrechte geltend machen.
Die Bezeichnung eines Fahrzeugs als "scheckheftgepflegt" ist rechtlich bindend!
Nach der Rechtsprechung handelt es sich hierbei um eine Beschaffenheitsvereinbarung. (KG Berlin, Urteil vom 17.06.2011, Az. 7 U 179/10
).
Da ein als scheckheftgepflegt angepriesenes Fahrzeug, das tatsächlich nicht scheckheftgepflegt ist, rückwirkend nicht zu einem solchen gemacht werden kann, liegt ein irreparabler Schaden vor.
Sie können ein vergleichbares scheckheftgepflegtes Fahrzeug verlangen oder auch vom Kaufvertrag zurücktreten.
Ich würde Ihnen letzteres empfehlen, Händler gibts, wie Sand am Meer!
Schreiben Sie dem Händler per Einwurfeinschreiben, dass das Fahrzeug wegen des nicht vorliegenden Zustands „scheckheftgepflegt „ irreparabel mangelhaft ist und verlangen Sie die unverzügliche Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Fügen Sie eine Kopie des TÜV-Berichts bei
und verweisen Sie zusätzlich auf den schlechten Zustand des Wagens (Original des Berichts und des Inserats gut aufbewahren!).
Sollte der Händler sich nicht einlassen, müssen Sie allerdings klagen, doch da stünden Ihre Chancen gut.
Viele Grüße!
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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vielen dank für ihre bisherige analyse . Aber bezüglich des weniger eingetragenen kaufpreis , 1000euro,
in meinem fall 6700 bezahlt und 5600 stehen im kaufvertrag, habe ich wohl keine handhabe,oder ?
Sehr geehrter Fragesteller,
da der Kaufpreis so im Kaufvertrag eingetragen wurde, hätten Sie nur eine Handhabe, wenn Sie beweisen könnten, dass der Kaufpreis nachträglich geändert wurde bzw. so nicht vereinbart war.
Hier kommt es darauf an, ob Sie zunächst den Kaufvertrag quasi blanko ohne Preisangabe unterzeichnet haben, dann läge mit dem abredewidrigen Eintrag eines niedrigeren Kaufpreises u.U. ein Betrugsversuch vor, da der Händler so vorzutäuschen gedenkt, ein niedrigerer Preis wäre vereinbart worden.
Haben Sie allerdings den Vertrag mit der niedrigeren Summe unterzeichnet, geht dies zu Ihren Lasten, ändert aber nichts daran, dass der Wagen nun einmal nicht scheckheftgepflegt ist.
Vortragen sollten Sie den Vorgang im Rahmen einer Klage schon.
Sollte der Händler argumentieren, dies sei so nachträglich vereinbart gewesen wegen des fehlenden Scheckhefts, müsste er dies beweisen und Ihre Zahlung des höheren Betrags erklären können.
Bei der Rückabwicklung müssen Ihnen aber die gezahlten € 6.700 zurück gezahlt werden.
Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich gerne per E-Mail an mich!
Viele Grüße!