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Fahrzeugkauf ohne Scheckheft und Komplett Nachlackierung

| 25. Mai 2015 19:12 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Tamas Asthoff

Hallo,

Ich habe einen Mercedes im Mercedes Vertragpartner Autohaus gekauft.
Es handelte sich um eine S Klasse. Eine Obere Mittelklasse PKW.
Der Fahrzeugpreis war 46.000€

Der Verkäufer im Autohaus versicherte mir, dass das Fahrzeug "Scheckheftgepflegt" sei, ich wollte das Scheckheft sehen,
jedoch sagte mir der Verkäufer des Autohauses, dass dieses Fahrzeug kein Scheckheft mehr hat, wie die gewöhnlichen Fahrzeuge,
sondern es verfügt über ein Elektronisches Scheckheft, die Einträge sind bei Mercedes gespeichert.

Zudem erklärte mir der Verkäufer, er könne mir das Fahrzeug nicht Unfallfrei verkaufen, das tun sie im allgemeinen nicht, da es ein
gebrauchtfahrzeug ist. Sobald etwas am Auto lackiert wurde, zum Beispiel eine kleine Schramme wird das Fahrzeug deren seits nicht mehr
unfallfrei verkauft.

Ich bekam eine Garantie auf das Fahrzeug.

Als ich einen technischen Mangel hatte, bin ich in meinem Ort zur Mercedes Benz Niederlassung gefahren. Dort legte ich die Garantiepapiere vor,
der Meister dieser Werkstatt fragte nach dem Scheckheft, wobei ich sagte, dass mein Fahrzeug ein elektronisches Scheckheft habe.
Der Meister sagte mir, dass mein Fahrzeug kein Elektronisches Scheckheft habe, mein Fahrzeug sei Baujahr 2011, ich müsste ein Scheckheft Buch haben.

Ich sagte, dass ich das Fahrzeug so gekauft habe, ich rief also im Autohaus der Vertragspartner von Mercedes an, ich verlangte den Verkäufer und
sagte ihm, dass mein Fahrzeug kein elektronisches Scheckheft besitzt, sondern das Fahrzeug ein Scheckheft Buch haben muss.

Der Verkäufer sagte, er wird es mir Per Post zustellen.

Nachdem Wochenlang nichts ankam, ich per Mail den Verkäufer fragte, wann das Scheckheft bei mir sei, schrieb der Verkäufer per Mail, dass er es mir nächste Woche
zusendet, leider kam auch dann nichts an und ich beschwerde in der Mercedes Zentrale einlegte.

Paar Tage später erhielt ich Post des Autohauses, wo ich mein Fahrzeug kaufte, dort war ein Scheckheft drine, es war jedoch ein BLANKO Scheckheft
ohne Einträge oder sonstiges.


Ich bin bereits mit dem Fahrzeug 15.000 km gefahren, der Kauf war vor 7 Monaten, es hatte sich solang hinausgezögert, da der Verkäufer nicht reagierte.

Für mich hat das Fahrzeug nun einen erheblichen Wertverlust, da das Fahrzeug keine Werkstätten Scheckhefteinträge besitzt, somit ist auch die Kilometerleistung
des Fahrzeuges nicht nachvollziehbar.
Mercedes kann jedoch im System sehen, wann das Fahrzeug dort war. Vertragspartner oder Freie Werkstätten sind nicht einsehbar.


Ich war zudem beim TÜV, ich habe es dort nach Unfällen checken lassen, der Tüv prüfte die Lackdichte und kam zum entschluss, dass das Fahrzeug
komplett neu lackiert wurde. Auch dies ist für mich ein erheblicher Mangel. Zudem wurde eine Nachbearbeitetung der Tür Vorne gesehen, dort war die Lackdichte um einiges
höher als die anderen Stellen vom Fahrzeug.


Zu meiner Rechtsfrage :

Ist es möglich, dass Fahrzeug wieder zurück zu geben ?
Wieviel würde ich vom Kaufpreis abgezogen bekommen, da ich das Fahrzeug ja 15000 km gefahren bin in den 7 Monaten.
Muss der Verkäufer mich auf Unfallschäden hinweisen, oder reicht es wenn im Kaufvertrag Unfallfrei "Nein" steht.
Muss der Verkäufer mich auf eine Komplett Nachlackierung hinweisen, oder reicht es wenn im Kaufvertrag Unfallfrei "Nein" steht.

Sollte es zu keiner Fahrzeugrücknahme kommen, wieviel Preisminderung in € könnte ich verlangen ?

Ein Scheckheft wurde im Kaufvertrag nicht festgehalten, jedoch beweist die Nachsendung des Blankos Scheckheftes und der Email Verkehr zwischen mir und Verkäufer
zu beweisen, dass der Verkäufer mir ein Scheckheft nachsenden wollte und dies dann auch tat, jedoch Blanko.



Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Das KG Berlin entschied mit Urteil vom 17.06.2011 (7 U 179/10 ) dass das Merkmal "scheckheftgepflegt" eine Beschaffenheitsvereinbarung ist, bei deren Fehlen ein Sachmangel vorliegt. Dies kann auch nicht durch einen Gewährleistungsausschluss umgangen werden.

Die Werkstatt hat Ihnen ein Blanko-Scheckheft zugeschickt. Dies ist ein wichtiges Beweismittel dafür, dass die zugesicherte Eigenschaft nicht vorliegt; sie haben also durchaus reguläre Mangelgewährleistungsansprüche. Anders bei der Unfallfreiheit, die Ihnen wohl zunächst nicht ausdrücklich zugesichert worden ist.
Wenn Ihnen also ein Händler versichert,dass das Auto ist scheckheftgepflegt,dann ist er verpflichtet, ein scheckheftgepflegtes Auto zu liefern.

Wenn das gekaufte Auto nicht scheckheftgepflegt ist, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Gewährleistungsrechte geltend machen. DAss das Auto nun nicht scheckheftgepflegt ist , stünde zwar an für sich nicht fest; hier aber kommt das blanko Scheckheft ins Spiel, dass in der Beweisführung zu Ihrem Vorteil gedeiht. Das Autohaus könnte allenfalls noch versuchen , das Gegenteil zu beweisen.

Das LG Wuppertal schreibt in seinem Urteil vom 23.05.2005 – 17 O 394/04 übrigens:

"Wer ein „scheckheftgepflegtes" Fahrzeug erwirbt, kann erwarten, dass die vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektionen von einer hierzu autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt und im Serviceheft („Scheckheft") dokumentiert worden sind. Es genügt, wenn die Inspektionstermine im Wesentlichen eingehalten worden sind. Eine lückenlose Kette wird mit dem Hinweis „scheckheftgepflegt" ebenso wenig versprochen wie das Fehlen technischer Mängel. Das gilt selbst dann, wenn die letzte Inspektion nur kurze Zeit bzw. wenige Kilometer zurückliegt."

Insofern sollen Sie zwar zunächst auf Nacherfüllung - hier Vorlage des Scheckheftes - pochen. Allerdings haben Sie dies zweimal getan; erst beim dritten Anlauf erhielten Sie überhaupt ein leeres Scheckheft. Damit ist die Dokumentationspflicht nicht erfüllt. Da nachträglich aber aus einem nicht gepflegtem Auto auch KEIN scheckheftgepflegtes werden kann, haben Sie nun die Rechte aus § 437 BGB :

"Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen."

Sie können vom Vertrag zurücktreten, müssen sich aber den Nutzungswert/Wertminderung anrechnen lassen. Der Wert kann hier nur schwer bestimmt werden, orientiert sich an einem Marktwert für das Fahrzeug in jetztigem Zustand und wird hier nur grob auf 10 % geschätzt. Sie können auch eine Minderung des Kaufpreises verlangen.

Mit der Nachlackierung hingegen wird es schwieriger, da das Fahrzeug nicht als Unfallfrei verkauft wurde und eine Hinweispflicht nicht zu bejahen sein wird. Eine Nachlackierung ist kein Mangel, soweit sie fachgerecht erfolgt ist , so der BGH, Urteil vom 20. Mai 2009, Az. VIII ZR 191/07 .

Wohl aber das fehlende Scheckheft. Sie müssen Ihre Ansprüche bei dem Verkäufer nun schriftlich geltend machen, am besten mit Hinweis auf die Rechtsprechung, die ich Ihnen genannt habe.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie zunächst die kostenlose Nachfragefunktion benutzen; wenn Sie möchten, übernehme ich gerne die Abwicklung des Falles mit dem Autohaus.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 28. Mai 2015 | 03:26

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