Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Fragen wie folgt beantworten.
Eine abschließende Beantwortung ist allerdings ohne Kenntnis aller Anhörungsschreiben und des Inhalts des Bußgeldbescheids nicht möglich.
1.
Offensichtlich liegt hier ein Schreibfehler vor.
Da der zurückliegende Termin nicht eingehalten werden kann, ist er nicht beachtlich.
Der Schwager muss gar nichts tun, auch nicht den Fahrer angeben, weil er ein Zeugnisverweigerungsrecht hat (§ 46 OWiG
, § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO
).
2./3.
Für die Beantwortung der Frage eines erneuten "Widerspruchs" und der Beibringung von Nachweisen kommt es darauf an, wann die Tat begangen wurde.
Ist die Bußgeldstelle weiter der Überzeugung, dass Ihr Schwager gefahren sei, so geht die Sache an das Amtsgericht. Sieht sie ein, dass der Schwager nicht gefahren ist, wird das Verfahren eingestellt, der Bußgeldbescheid zurückgenommen.
Durch Nichtreaktion kann weiter Zeit verstreichen zu Gunsten Ihre Bruders.
Die Verjährungsfrist beträgt nämlich bei Ordnungswidrigkeiten wie zu schnellem Fahren nur drei Monate (§ 26 Abs. 3 StVG
).
(Für den Fall, dass doch noch "rechtzeitig" ein Bußgeldbescheid gegen Ihren Bruder ergeht, ist es in Ausnahmefällen gegen Verdopplung bis Verdreifachung der Geldbuße durchaus möglich, das Fahrverbot wegzubekommen. Dafür sollte ein Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin für Verkehrsrecht hinzugezogen werden.)
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Tatzeit war der 23.09.2019
Wieviel Zeit hat mein Schwager einen Nachweis über den Urlaub zu erbringen?
Die Verjährungsfrist startet zum Tatzeitpunkt und endet sobald der Bußgeldbescheid bei einem Bruder eingeht oder verstehe ich das falsch?
Vielen Dank und viele Grüße!
Sehr geehrter Ratsuchender,
es gibt keine feste Frist für den Schwager. Wie bereits geschrieben, sollte er nicht antworten.
Die Verjährungsfrist geginnt mit Beendigung der Tat und wird unterbrochen mit Erlass des Bußgeldbescheids, d.h. mit dem Ausdruck bei der Bußgeldstelle und dem In-den-Postlauf-geben (§ 33 Abs. 2 OWiG
).
D.h. auf der sicheren Seite ist Ihr Bruder erst, wenn er ein paar Tage nach dem 22.12.2019 nichts (weder Beschuldigten-Anhörung noch Bußgeldbescheid) erhält.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt