Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Sie können gegen den Bußgeldbscheid Einspruch einlegen. Der Einspruch muss binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung bei der Bußgeldbehörde eingehen.
Eine Begründung ist zunächst nicht erforderlich, später aber sinnvoll. Da die Fehler im Bußgeldverfahren vielfältig sein können, sollten Sie zunächst Akteneinsicht in die Verfahrensakte durch einen Rechtsanwalt nehmen lassen. Nach Akteneinsicht kann beurteilt werden, ob und mit welcher Begründung eine Verteidigung im Bußgeldverfahren möglich und aussichtsreich ist. Eine pauschale Begründung und Beurteilung der Erfolgsaussichten ohne nähere Kenntnis der Umstände nur anhand des Tatvorwurfs ist hier naturgemäß nicht möglich. Machen Sie bis dahin gegenüber der Bußgeldbehörde möglichst keine Angaben.
Das Bußgeld ist nach Ihrer Schilderung gegenüber dem Regelbußgeld nach dem Bußgeldkatalog erhöht; der Regelsatz beträgt 120,- EUR. Zudem zieht der Verstoss im Regelfall kein Fahrverbot nach sich. Dies deutet auf vorherige Verstösse oder weitere besondere Umstände hin, die sorgfältig geprüft werden sollten.
Ein Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Rechtskraft liegt vor, wenn die Bußgeldentscheidung nicht weiter mit Rechtsmitteln angefochten werden kann.
Gem. § 25 II a StVG
kann es u.U. möglich sein, dass Sie das sog. Ersttäterprivileg in Anspruch nehmen. Unter den dort genannten Voraussetzungen wird dass das Fahrverbot erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Sie hätten dann die Möglichkeit, das Fahrverbot im Rahmen der Vier-Monats-Frist zumindest günstig zu legen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 21.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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