Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Grundsetzlich hat die Verwaltungsbehörde (oder nach Einspruch das Gericht) die Möglichkeit, von einem Fahrverbot abzusehen und dafür die Geldbuße zu erhöhen. Einen Rechtsanspruch auf eine solche Verfahrensweise hat der Betroffene jedoch nicht.
Die Praxis ist auch recht unterschiedlich. Die Chancen sind umso höher, je geringer die Geschwindigkeitsüberschreitung ist. Natürlich ist auch ein sauberes Punktekonto nützlich.
2.
Sie sollten gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen und in der Begründung darauf hinweisen, daß Sie auf den Führerschein aus beruflichen Gründen angewiesen seien. Hier ist darzulegen, warum das so ist.
Der Hinweis, Sie seien in Gedanken gewesen, ist weniger glücklich, da er suggeriert, daß Sie ggf. mit Allem, nur nicht mit dem Autofahren, beschäftigt gewesen seien.
Gleichzeitig sollten Sie bitten, von der Verhängung des Fahrverbots abzusehen und die Geldbuße angemessen zu erhöhen. Einen Betrag, welche Geldbuße Sie sich vorstellen, empfehle ich nicht zu nennen.
3.
Ändert die Bußgeldstelle den Bußgeldbescheid nicht ab, wird es eine Gerichtsverhandlung geben. Auch hier besteht die Möglichkeit, daß von der Verhängung des Fahrverbots abgesehen wird.
4.
Sofern Sie wünschen, daß ich ein Schreiben für Sie aufsetze, in dem auch Ihre berufliche Gebundenheit an das Auto berücksichtigt wird, bitte ich Sie, von der Möglichkeit der Direktanfrage Gebrauch zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: