Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
Zunächst brauchen und sollten Sie überhaupt nichts unternehmen, sondern erst den Ihnen zugehenden Anhörungsbogen abwarten. Äußerden brauchen Sie sich aber auch dann zu dem Ihnen vorgeworfenen Vorgang nicht, sollten dann aber einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Nur dieser wird nämlich die zur Verteidigung notwendige Akteneinsicht nehmen können. Gegen den wahrscheinlich ergehenden Bußgeldbescheid kann dann Einspruch
eingelegt werden, der das Verfahren, wie Sie richtig sagen, zunächst hinauszögert. Über Ihren Einspruch muß dann nämlich gerichtlich entschieden werden, so daß bis zur endgültigen Rechtskraft des Bescheides noch einige Monate ins Land gehen werden.
Ob der Bescheid erfolgreich angegriffen werden kann, kann erst nach Akteneinsicht festgestellt werden. Selbst wenn das Meßprotokoll fehlerhaft sein sollte, wird sich die Bußgeldbehörde aber auf die Aussagen der beiden Polizeibeamten stützen können, die Ihnen immerhin ca. 15 Minuten lang hinterher gefahren sind. Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwind außerhalb geschlossener Ortschaften um mehr als 40 km/h ist für ein Fahrverbot bereits ausreichend, und diese Überschreitung werden die Beamten bestätigen, da Sie Ihnen nachgefahren sind, und also selbst die Ihnen vorgeworfene Geschwindigkeit erreicht haben werden.
Möglicherweise kann man, wenn die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte ggf. massive technische Fehler bei der Protokollierung der Messung durch die Polizei ergeben sollte, bei Gericht erwirken, daß - wenn das Verfahren schon nicht ganz eingestellt wird - zumindest auf das Fahrverbot verzichtet wird. Das ist aber in der Regel nur bei grenzwertigen Überschreitungen möglich, während Sie, wenn Sie 200 km/h gefahren sind, weit über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit lagen und deshalb wahrscheinlich nicht mit richterlicher Milde werden rechnen können.
Aber nochmals: Ohne vorherige Einsicht in die Ermittlungsakte kann keine seriöse Prognose über Ihre Chancen gestellt werden. Sie sollten also zunächst abwarten, und wenn Sie Post von der Bußgeldstelle bekommen, einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen. Ohne Akteneinsicht, die Sie als Beschuldigter selbst nicht erhalten werden, werden Sie sich gegen einen Bußgeldbescheid nicht erfolgreich verteidigen können.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Sollte das Meßprotokoll wegen technischer Mängel angreifbar sein,
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht