Fahrt zu TÜV und zur Zulassungsstelle, nach Zwangsentstempelung
19. Mai 2022 19:47
|
Preis:
48,00 €
|
Beantwortet von
Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein TÜV von meinem PKW ist im Juni 21 abgelaufen, ich wurde von der Zulassungsbehörde mehrmals darauf hingewiesen. Im Dezember 2021 war ich dann beim TÜV und bin durchgefallen. Die Wiedervorführung habe ich versäumt, somit wurde am 30.1.22 mein Auto Zwangsentstempelt (Polizei) und der Betrieb untersagt. Fahrzeugschein und Brief sind noch in meinem Besitz und mein Auto hat noch die Nummernschilder nur ohne Siegel (Stempelplakette).
Ich habe gedacht, dass Auto ist somit automatisch abgemeldet, leider war diese Annahme falsch.
Mein PKW ist aktuell Teilkaskoversichert und auch meine KFZ-Steuer ist bezahlt. Mir fehlt jedoch eine gültige HU und das Siegel. Das Siegel (Stempelplakette) bekomme ich erst nach bestandenen HU.
Die Zulassungsstelle untersagt mir die Fahrt mit diesem PKW zum TÜV und zur Anbringung des Siegels (Stempelplakette) zur Zulassungsstelle.
Begründung: Die Inbetriebnahme wurde mir untersagt (§29.Abs. 5 StVZO i.V. mit §5 Abs. 1 FZV).
Ich dürfe mein KFZ nur per Hänger zum TÜV vorführen, da mir die Inbetriebnahme, durch Anordnung der Zulassungsstelle, verboten wurde
Alternativ könnte ich mein KFZ abmelden, mir dann gleichzeitig das Kennzeichen reservieren und mit einer gültigen EVB (Versicherungsnummer) dürfe ich dann zum TÜV mit dem besagtem PKW fahren. Also nur unter dieser Voraussetzung den PKW in Betrieb nehmen. Grund hierfür ist, dass ich mich aktuell (ohne Abmeldung des PKWs) nicht im Zulassungsverfahren befinde.
Laut:
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr*) (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) § 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen)
Abs. (3) Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, die Bezeichnung des Landes und der Zulassungsbehörde und eine eindeutige Druckstücknummer, die für jede Stempelplakette nur einmal vergeben sein darf.
Jedoch Ist aber genau das Anbringen des Siegels (Stempelplakette), Bestandteil des Zulassungsverfahrens.
Des Weiteren ist mein PKW zugelassen, da er erstens nicht abgemeldet ist und in Deutschland seit 2007 ein PKW entweder zugelassen oder abgemeldet (außerbetrieb gesetzt) sein kann, aber nicht beides.
Zweitens bin ich KFZ-Steuer pflichtig und nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG), bedeutet dies, dass das KFZ zugelassen ist.
Die Steuerpflicht dauert
1.
bei einem inländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat.
Ist es mir nun gestattet mit meinem PKW zum TÜV zu fahren und anschließend zur Zulassungsstelle, um ein Siegel an meinem PKW wieder anbringen zu lassen, welches von der Polizei bei der Zwangsentstempelung abgekratzt wurde.
Oder ist es richtig, dass mir die Inbetriebnahme untersagt werden kann und ich mein KFZ nur per Hänger zum TÜV bringen kann.
Eine detailliertere Antwort mit Paragraphen ist für mich hilfreich.
Mit freundlichen Grüßen
Eingrenzung vom Fragesteller
19. Mai 2022 | 19:56
Da laut:
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr*) (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
Hier sind diese Fahrten ausdrücklich erlaubt. Daher die Frage ob ich aktuell mit meinem PKW zum TÜV fahren darf oder eben einen Hänger anmieten muss mit Fahrer dazu.
Abmeldung/Reservierung/Wiederzulassung kommt für mich nicht in Frage.