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Fahrschule zockt ab: Maßnahmen möglich?

26. April 2007 16:33 |
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Verkehrsrecht


Zusammenfassung

Kann die Fahrschule bestimmen, wann ich meine Pflichtfahrstunden machen kann?

Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, wie viele Übungsstunden vor den Pflichtstunden absolviert werden müssen. Die Entscheidung, ob der Fahrschüler prüfungsreif ist, liegt beim Fahrlehrer. Die Pflichtstunden sollten erst nach der Grundausbildung absolviert werden. Der Fahrlehrer ist verpflichtet, die Ausbildung erst abzuschließen, wenn er davon überzeugt ist, dass der Fahrschüler prüfungsreif ist. Der Fahrschüler kann die Prüfung erst machen, wenn seine Ausbildung abgeschlossen ist. Es wird empfohlen, bei Unzufriedenheit mit dem Fahrlehrer einen Wechsel in Betracht zu ziehen.

Sehr geehrte Rechtsanwälte,
es geht um folgendes:
ich (20) mache den Führerschein. Bisher habe ich 9 Übungsfahrstunden a 30 Euro und ca. 5 Übungsfahrstunden privater Natur beim Verkehrsübungsplatz.

Ab der 5. Übungsstunde würgte ich den Motor nicht mehr ab. Anfahren klappt problemlos.

Meine Fahrlehrerin sagte nun, dass ich min. noch weitere dreißig - vierzig Fahrstunden machen müsste, worauf ich nichts sagte. Zu vor habe ich sie bisher zwei Mal angesprochen, wann ich die Pflichtfahrstunden machen könnte, worauf sie meinte, ich sei noch lange nicht soweit.

Die Frage:
Könnten Sie mir sagen, ob die Fahrschule bestimmen kann, wann ich meine Pflichtfahrstunden mache?
In den Gesetzen habe ich bisher nichts gefunden. Und als ich gefragt habe, wo das bitte schön stehen soll, kam ein dummer Kommentar, und zwar, dass sie die Fahrlehrerin sei.

Ich sehe das so, dass ich die Pflichtfahrstunden jederzeit machen kann. Ist ja meine Sache, ob ich die Prüfung vergeige oder gleich bestehe. Beim Vergeigen muss ich ja erneut Fahrstunden nehmen.

Vielen Dank!

Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten:

Leider gibt es keine gesetzliche Vorschrift dazu, wie viele Stunden Sie in Ihrer „Grundausbildung“ ableisten müssen. Geregelt ist nur, welche Pflichtstunden Sie auf jeden Fall haben müssen, um sich für die praktische Prüfung anzumelden. Ob Sie prüfungsreif sind, entscheidet der Fahrlehrer. Die Pflichtstunden sollen erst nach der Grundausbildung abgeleistet werden.

Nach der Fahrschüler-Ausbildungsverordnung darf der Fahrlehrer die Ausbildung erst abschließen, wenn er davon überzeugt ist. Diese Verpflichtung ist ihm nach § 6 der Fahrschülerausbildungsverordnung auferlegt. Sonst kann er sich ggf. ordnungswidrig verhalten. Allerdings muss er auch den jeweiligen Ausbildungsstand dokumentieren.

Das bedeutet für Sie, dass Sie die Prüfung erst machen können, wenn Ihre Ausbildung abgeschlossen ist. Sie können also nicht einfach so die Pflichtstunden absolvieren und dann die praktische Prüfung probieren. Wann die Ausbildung beendet ist, bestimmt allerdings Ihre Fahrlehrerin. Sie sollten sich bei Ihrer Fahrlehrerin genau die Auskunft holen sollten, was sie denn nun bemängelt und sie auffordern, Ihnen zu sagen, wie die Mängel ggf. abgestellt werden können. Eine pauschale Behauptung, Sie bräuchten noch 30 bis 40 Stunden, ist jedenfalls so nicht hinzunehmen, schließlich besteht zwischen 30 und 40 Stunden ein erheblicher Unterschied. Möglicherweise können Sie sich auch an den Leiter der Fahrschule wenden.

Wenn alles nichts hilft, sollten Sie die Möglichkeit erwägen, sich einen anderen Fahrlehrer zu suchen und Ihren Vertrag zu kündigen. Dies ist im Interesse einer zügigen Erlangung der Fahrerlaubnis jedenfalls ratsamer, als sich ggf. auf juristischem Wege gegen die Beurteilung Ihrer Fahrlehrerin zu wehren.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführung die hier nur mögliche erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Nicole Maldonado
- Rechtsanwältin -

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