Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten:
Leider gibt es keine gesetzliche Vorschrift dazu, wie viele Stunden Sie in Ihrer „Grundausbildung“ ableisten müssen. Geregelt ist nur, welche Pflichtstunden Sie auf jeden Fall haben müssen, um sich für die praktische Prüfung anzumelden. Ob Sie prüfungsreif sind, entscheidet der Fahrlehrer. Die Pflichtstunden sollen erst nach der Grundausbildung abgeleistet werden.
Nach der Fahrschüler-Ausbildungsverordnung darf der Fahrlehrer die Ausbildung erst abschließen, wenn er davon überzeugt ist. Diese Verpflichtung ist ihm nach § 6 der Fahrschülerausbildungsverordnung auferlegt. Sonst kann er sich ggf. ordnungswidrig verhalten. Allerdings muss er auch den jeweiligen Ausbildungsstand dokumentieren.
Das bedeutet für Sie, dass Sie die Prüfung erst machen können, wenn Ihre Ausbildung abgeschlossen ist. Sie können also nicht einfach so die Pflichtstunden absolvieren und dann die praktische Prüfung probieren. Wann die Ausbildung beendet ist, bestimmt allerdings Ihre Fahrlehrerin. Sie sollten sich bei Ihrer Fahrlehrerin genau die Auskunft holen sollten, was sie denn nun bemängelt und sie auffordern, Ihnen zu sagen, wie die Mängel ggf. abgestellt werden können. Eine pauschale Behauptung, Sie bräuchten noch 30 bis 40 Stunden, ist jedenfalls so nicht hinzunehmen, schließlich besteht zwischen 30 und 40 Stunden ein erheblicher Unterschied. Möglicherweise können Sie sich auch an den Leiter der Fahrschule wenden.
Wenn alles nichts hilft, sollten Sie die Möglichkeit erwägen, sich einen anderen Fahrlehrer zu suchen und Ihren Vertrag zu kündigen. Dies ist im Interesse einer zügigen Erlangung der Fahrerlaubnis jedenfalls ratsamer, als sich ggf. auf juristischem Wege gegen die Beurteilung Ihrer Fahrlehrerin zu wehren.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführung die hier nur mögliche erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Maldonado
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