Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Zunächst ist der Kunde schriftlich aufzufordern, die Räder zurückzubringen. Ihm ist eine kurze Frist bis zum Ende der Woche zu setzen. Für den Fall des Verstreichen der Frist ist der Kunde aufzufordern, den Kaufpreis zu zahlen. Auch hier ist eine Kurze Frist von drei Werktagen zu setzen.
Läuft die Rückgabe- und Zahlungsfrist ab, können Sie einen Mahnbescheid und wenn kein Widerspruch erfolgen einen Vollstreckungsbescheid beantragen.
Soweit Sie den Erwerber kennen ist dieser ebenfalls zu kontaktieren und darauf hinzuweisen, dass die E-Bikes nicht im Eigentum des Verkäufers standen und er demnach kein Eigentum erwerben konnte. Dieser ist zur Herausgabe aufzufordern. Verkauft der Erwerber die E-Bikes weiter, macht er sich schadensersatzpflichtig.
2. Alternativ können Sie natürlich auch einen Rechtsanwalt beauftragen. Die anfallenden Kosten sind von Ihnen vorzulegen, werden aber bei dem Kunden eingefordert. Dieser sollte den Kunden und den potentiellen Käufer kontaktieren.
3. Eine Strafanzeige kann jetzt oder später gestellt werden. Eine Strafanzeige zum jetzigen Zeitpunkt ist sinnvoll, wenn Sie die E-Bikes bei dem Käufer noch sichern können und einen Weiterverkauf verhindern. Da der Kunde kein Eigentum an den E-Bikes erworben hat und der die E-Bikes möglicherweise aus einer strafbaren Handlung erlangt hat, kann der Käufer kein Eigentum erwerben. Er hat die E-Bikes dann an Sie herauszugeben.
4. Im Ergebnis sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen und eine Sicherung der E-Bikes bei dem Käufer anstreben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
12. Dezember 2018
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00:51
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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