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Fahrraddiebstahlt bzw Unterschlagung

12. Dezember 2018 00:12 |
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Schadensersatz


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Schadenersatz bei Einbehalt einer Leihsache

Hallo

Ich betreibe ein Fahrradgeschäft ein kunde hat sich 2 e-bikes ausgeliehen für 2 Wochen ( kostenpunkt 250 für Leihen)

Kosten der 2 Räder je 2399 €
Nach den 2 Wochen hat der Kunde die räder aber nicht zurückgebracht und ich habe herausbekommen das er sie verkauft hat .
Wie gehe ich vor ? Anzeige bei der Polizei / oder doch besser inkasso ?
WO habe ich bessere chanchen ,bzw wie ist überhaupt die Rechtlage ,ist das überhaupt Diebstahl ?
Oder handelt es sich hier um eine andere Stafttat oder sogar mehrere
Wen ich nur strafrechtliche anzeige bekomme ich ja kien Geld oder liege ich da falsch .

Danke schon mal im vorraus

12. Dezember 2018 | 00:51

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Zunächst ist der Kunde schriftlich aufzufordern, die Räder zurückzubringen. Ihm ist eine kurze Frist bis zum Ende der Woche zu setzen. Für den Fall des Verstreichen der Frist ist der Kunde aufzufordern, den Kaufpreis zu zahlen. Auch hier ist eine Kurze Frist von drei Werktagen zu setzen.

Läuft die Rückgabe- und Zahlungsfrist ab, können Sie einen Mahnbescheid und wenn kein Widerspruch erfolgen einen Vollstreckungsbescheid beantragen.

Soweit Sie den Erwerber kennen ist dieser ebenfalls zu kontaktieren und darauf hinzuweisen, dass die E-Bikes nicht im Eigentum des Verkäufers standen und er demnach kein Eigentum erwerben konnte. Dieser ist zur Herausgabe aufzufordern. Verkauft der Erwerber die E-Bikes weiter, macht er sich schadensersatzpflichtig.

2. Alternativ können Sie natürlich auch einen Rechtsanwalt beauftragen. Die anfallenden Kosten sind von Ihnen vorzulegen, werden aber bei dem Kunden eingefordert. Dieser sollte den Kunden und den potentiellen Käufer kontaktieren.

3. Eine Strafanzeige kann jetzt oder später gestellt werden. Eine Strafanzeige zum jetzigen Zeitpunkt ist sinnvoll, wenn Sie die E-Bikes bei dem Käufer noch sichern können und einen Weiterverkauf verhindern. Da der Kunde kein Eigentum an den E-Bikes erworben hat und der die E-Bikes möglicherweise aus einer strafbaren Handlung erlangt hat, kann der Käufer kein Eigentum erwerben. Er hat die E-Bikes dann an Sie herauszugeben.

4. Im Ergebnis sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen und eine Sicherung der E-Bikes bei dem Käufer anstreben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

ANTWORT VON

(1624)

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61231 Bad Nauheim
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