Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Die Eigentumslage ist eindeutig, der Schmuck steht im Eigentum Ihrer Mutter, so dass Sie Ihnen gegenüber einen Herausgabeanspruch hat.
Behalten dürfen Sie den Schmuck nur, wenn Ihnen Ihre Mutter dies erlaubt oder Sie im Wege der Schenkung selbst Eigentümer geworden sind.
Sollten Sie die Herausgabe des Schmucks verweigern, müsste Ihre Mutter eine Herausgabeklage erheben. In diesem Fall wäre Ihre Mutter aber darlegungs- und beweispflichtig, dass sie den Schmuck (unter genauer Bezeichnung der einzelnen Schmuckgegenstände) in Ihrem Schließfach deponiert hat und auch Eigentümer dieser Gegenstände ist.
Für die Schmuckübergabe stehen Ihrer Mutter keine Zeugen zur Verfügung, so dass sie bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung in Beweisnot geriete, wenn Sie die Übergabe des Schmucks bestreiten würden.
Ich gehe davon aus, dass Ihre Mutter nicht mehr im Besitz des Zweitschlüssels ist.
Wenn Sie einzelne Schmuckgegenstände zurückzugeben gedenken, kann daraus indiziell auf eine vorherige Übergabe geschlossen werden. Dadurch würden Sie die Beweissituation Ihrer Mutter im Rahmen eines gerichtlichen Streits verbessern.
Bei Rückgabe nicht eines Schmuckstückes wäre Ihre Mutter voll beweisbelastet, so dass die Wahrscheinlichkeit hoch wäre, dass die Herausgabeklage abgewiesen werden würde.
Sie werden sicherlich Verständnis dafür aufbringen, dass ein Anwalt Ihnen keine ausdrücklichen "Tipps" dafür geben kann, wie Sie den unrechtmäßigen Besitz des Schmucks perpetuieren können. Einem Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege ist es nicht erlaubt, seinen Mandanten zur Begehung einer Straftat anzuhalten, zu raten oder zu verleiten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Vielen dank für ihre rasche Antwort.
Mein Anwalt hat dem Anwalt meiner Mutter mitgeteilt, dass Sie den Schmuck wieder haben kann,nachdem Sie eine aufgeschlüsselte Auflistung des Schmuckes übersendet hat.Dies hat sie getan.Bis Mittwoch 28.11. soll ich die Gegenstände wieder ins Schliesfach legen.Behaupten das ich gar nix erhalten habe kann ich daher nun wohl nicht mehr.
Der Schlüssel ist noch in Ihrem Bessitz.
Beachten Sie bitte auch die erteilte Vollmacht zu meinem Schliesfach die ich am selbigen Tag widerufen habe.
Wie stehen meine Chancen nun konkret wenn ich einzelne Sachen nicht zurückgebe und behaupte sie waren nicht dabei bei dem was sie mir gab?
(Mein Vater würde auch sicher als Zeuge meiner Mutter fungieren,war aber wie gesagt bei der Übergabe nicht anwesend)
Vielen dank für Ihre Antwort
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Wenn Sie erwägen, ganz bestimmte einzelne Schmuckgegenstände nicht herauszugeben, wäre Ihre Mutter mit der Behauptung beweisbelastet, auch die zurückgehaltenen Schmuckstücke Ihnen übergeben zu haben.
Vor dem Hintergrund, dass bei der Übergabe keine Zeugen dabei gewesen sind und die Schmuckgegenstände auch schriftlich aufgelistet worden sind, wären die Erfolgsaussichten einer Klage Ihrer Mutter relativ gering.
Mit freundlichen Grüßen
aus Hamburg
K. Roth
- Rechtsanwalt -