Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Entsorgung der Kostüme wäre rechtswidrig und der Produzent würde sich schadensersatzpflichtig machen. Im Einzelnen:
Sie haben hier für die Bewältigung der Rücksendung Sorge getragen, indem Sie dem Produzenten zwei verschiedene Angebote unterbreitet haben.
Natürlich kann man drüber nachdenken, einen Aufwendungsersatz für den Produzenten für die Verwahrung zu konstruieren, aber das müsste der erst einmal nach Grund und Höhe nachweisen, unter Berücksichtigung folgender gesetzlicher Regelung:
Eine Vergütung für die Aufbewahrung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Aufbewahrung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Das scheidet hier aber aus, da es keine Vereinbarung dieser Art gibt. Denn man könnte auch unabhängig von einem Verwahrungsvertrag einen Aufwendungsersatzanspruch konstruieren.
Im Ergebnis ist es aber gleich:
Macht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Hinterleger zum Ersatz verpflichtet.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn [von Ihnen], so kann der Geschäftsführer [Produzent] wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Letzteres gilt bei einem Fall der Geschäftsführung ohne Auftrag, was ich hier eher als ein Verwaltervertrag annehmen, wobei es einen praktischen Unterschied nicht gibt.
Aber 100 € pauschal halte ich für überzogen.
Schließlich hatten Sie einen Vertrag, auch wenn er zu spät erfüllt wurde.
D.h. aber auch, selbst wenn die Kostüme nutzlos waren, dass sie für einen kurzen Moment nach der Produktion hätten aufbewahrt werden müssen und auch für diesen Fall nichts hätte geltend gemacht werden können.
Gut, man kann natürlich sagen, jetzt hat man die Kostüme gar nicht gebrauchen können, aber ich halte Ersteres für schlüssiger: so oder so hätte man für einen kurzen Moment die Kostüme vor der Rücksendung verwahren müssen.
Ein besonderes Entgelt dafür oder ein Aufwendungsersatz ist mithin nicht geschuldet.
Das würde ich dem Produzenten schreiben.
Und dann würde ich ihn auffordern, unverzüglich für eine Rücksendung der Kostüme zu sorgen.
Die entsprechenden Angebote haben sie ihm ja bereits auf Ihre eigenen Kosten unterbreitet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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