Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine Straftat nach § 24 StVG
, die mit Geldstrafe oder im Einzelfall auch mit Freiheitsstrafe belegt ist; außerdem wird diese mit 6 Punkten im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg eingetragen.
Bei einem Blutalkoholwert von 1,1 Promille ist bei allen Kraftfahrern absolute Fahruntüchtigkeit gegeben. Ihr Sohn hat sich demnach auch nach § 316 StGB
strafbar gemacht, wonach ebenfalls eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe verhängt werden kann.
Des weiteren liegt eine Straftat wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln vor gemäß § 29 BtmG.
Da Ihr Sohn noch Heranwachsender im Sinne des JGG ist, kommt auch die auschließliche Anwendung von Jugendstrafrecht in Betracht.
Vor diesem Hintergrund ist es dringend empfehlenswert, einen auf Verkehrsrecht sowie Betäubungsmittelstrafrecht spezialisierten Kollegen aufzusuchen, der nach Akteneinsichtnahme die richtige Verteidigungstrategie ausarbeiten kann.
Ein Recht auf Pflichtverteidigung/ notwendige Verteidigung wird eher nicht bestehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben und verbleibe mit
freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
25. Januar 2007
|
11:17
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
Kopenhagener Str. 23
10437 Berlin
Tel: +49(0)30-74394955
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sabine-Reeder-__l102523.html
E-Mail:
Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht