Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für Fahren ohne Fahrerlaubnis gilt die Verfolgungsverjährung (§ 78 StGB) von 3 Jahren. die Tat kann nach Ablauf von 3 Jahren nicht mehr geahndet werden. nach 3 Jahren darf kein Verfahren mehr eröffnet werden. Umgekehrt gesagt hat der Staat ab Zeitpunkt der Tatbeendigung (15.8.22) 3 Jahre Zeit, die Tat in einem Verfahren zu verfolgen.
Aus Ihren Angaben entnehme ich weiter, dass Ihr Lebensgefährte mit einem Fahrverbot belegt worden ist. In der Zeit des Fahrverbots darf kein Fahrzeug bedient werden. Tut man das doch und wird kontrolliert, so ist mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe zu rechnen ( § 21 StVG). Das Gericht kann zusätzlich über § 44 StGB ein Fahrverbot ( von 1 bis 6 Monate) aussprechen Freiheitsstrafe kann nach dem von Ihnen geschilderten indes ausgeschlossen werden.
Eine Anrechnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis findet statt, wenn eine solche auf die Verhängung eines Fahrverbots zusammen trifft. Dann wird die Zeit der vorläufigen Entziehung auf das Fahrverbot angerechnet (§ 25 Abs. 6 StVG). Wird ein Fahrverbot verhängt, so ist das dann aber praktisch durch die Zeit der anzurechnenden vorläufigen Entziehung vollstreckt quasi erledigt ist.
Abschließend möchte ich noch erwähnen, dass sich der Halter eines Fahrzeugs ebenfalls nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG strafbar macht, wenn er als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
Letzteres ist zwar nicht Teil Ihrer Frage, ich denke aber dass der Anwalt über den Sie eine Einlassung abgegeben haben, dies ebenfalls gesehen und sie dementsprechend auch dazu beraten haben sollte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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