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Fahren ohne Fahrerlaubnis Verfolgungsverjährung

| 15. Februar 2023 21:14 |
Preis: 35,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Amair Tabassum

Guten Abend,
mein Lebensgefährte ist ohne Führerschein mit einen auf mich angemeldeten Auto gefahren. Er hatte den Führerschein abgeben müssen wegen zu vieler Punkte (zu hohe Geschwindigkeit, Handy am Ohr usw.; kein Alkohol, keine Drogen). Er ist am 15.8.2022 in eine Polizeikontrolle gekommen und dort ist dann aufgefallen, dass er den Führerschein abgegeben hat. Also Fahren ohne Führerschein.

Wir haben über einen Anwalt eine Einlassung abgegeben. Seit dem passiert nichts. Keine Reaktion von der Staatsanwaltschaft, keine Reaktion vom Amtsgericht...nichts.

Verjährt das irgendwann? Bis wann muss da von der Staatsanwaltschaft was veranlasst werden? Wir können einfach nichts planen, da wir nicht wissen, ob und wann mein Lebensgefährte eine Sperrfrist bekommt, welche Geldstrafe auf uns zukommt usw. Er kann nichts wegen einer möglichen MPU unternehmen, wir sind praktisch handlungsunfähig.

Wie lange darf die Staatsanwaltschaft/Gericht sich hierfür Zeit lassen. Kann man etwas zur Beschleunigung unternehmen. Es zermürbt uns mittlerweile. Wir wollen endlich wissen, welche Strafe er zu erwarten hat. Diese wollen wir sofort bezahlen und auch versuchen, sofort einen Lehrgang/Kurs für eine MPU zu belegen.

Meine Frage lautet nun: Wie lange darf sich der Staatsanwalt Zeit lassen? Wird die Zeit des Führerscheinverlustes angerechnet. Mit was müssen wir rechnen?
Er ist bisher nicht vorbestraft.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Für Fahren ohne Fahrerlaubnis gilt die Verfolgungsverjährung (§ 78 StGB) von 3 Jahren. die Tat kann nach Ablauf von 3 Jahren nicht mehr geahndet werden. nach 3 Jahren darf kein Verfahren mehr eröffnet werden. Umgekehrt gesagt hat der Staat ab Zeitpunkt der Tatbeendigung (15.8.22) 3 Jahre Zeit, die Tat in einem Verfahren zu verfolgen.

Aus Ihren Angaben entnehme ich weiter, dass Ihr Lebensgefährte mit einem Fahrverbot belegt worden ist. In der Zeit des Fahrverbots darf kein Fahrzeug bedient werden. Tut man das doch und wird kontrolliert, so ist mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe zu rechnen ( § 21 StVG). Das Gericht kann zusätzlich über § 44 StGB ein Fahrverbot ( von 1 bis 6 Monate) aussprechen Freiheitsstrafe kann nach dem von Ihnen geschilderten indes ausgeschlossen werden.

Eine Anrechnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis findet statt, wenn eine solche auf die Verhängung eines Fahrverbots zusammen trifft. Dann wird die Zeit der vorläufigen Entziehung auf das Fahrverbot angerechnet (§ 25 Abs. 6 StVG). Wird ein Fahrverbot verhängt, so ist das dann aber praktisch durch die Zeit der anzurechnenden vorläufigen Entziehung vollstreckt quasi erledigt ist.

Abschließend möchte ich noch erwähnen, dass sich der Halter eines Fahrzeugs ebenfalls nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG strafbar macht, wenn er als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

Letzteres ist zwar nicht Teil Ihrer Frage, ich denke aber dass der Anwalt über den Sie eine Einlassung abgegeben haben, dies ebenfalls gesehen und sie dementsprechend auch dazu beraten haben sollte.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 17. Februar 2023 | 07:21

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