Sehr geehrter Fragesteller,
danke für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Gemäß § 446 BGB
geht mit der Übergabe die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auf den Käufer über.
Die Regelung ist abdingbar.
Sie sollten einen Rechtsanwalt mit der Prüfung des Kaufvertrages zu den einschlägigen Regelungen beauftragen. Der "Gefahrübergang" kann nämlich vertraglich verlegt, vorgezogen oder verschoben werden ( BGH NJW 82,1278
).
Geprüft werden sollte außerdem, ob die Hanglage des Grundstückes und die damit einhergehenden latenten Gefahr auf das Einfamilienhaus einen Mangel im Sinne des § 434 BGB
begründen. Im Zweifel kann zu dieser Frage auch ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben werden. Insbesondere könnte es gut sein, daß die Baugenehmigung rechtswidrig ist. Eine nähere Prüfung der Sach - und Rechtslage sprengt den Rahmen dieses Forums.
Zuletzt weise ich darauf hin, daß auch der Inhalt des Versicherungsvertrages geprüft werden sollte und es denkbar ist, daß bei einem nicht versicherten Schaden die Geschäftsgrundlage für den Kaufvertrag im Sinne des § 313 BGB
weggefallen sein kann und dies gemäß § 313 Abs. 3 BGB
ein Rücktrittsrecht begründen könnte.
Wenn Sie die Rechnung auf Grund der nicht eindeutigen Rechtslage nicht bezahlen, so werden Ihnen voraussichtlich erhebliche Verzugszinsen in Rechnung gestellt. Um dieses Risiko zu vermeiden , können Sie den Kaufpreis zunächst auch unter Vorbehalt zahlen.
Alles in allem ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen dringend anzuraten. Bitte beachten Sie, daß zu dem von Ihnen hier ausgelobten Mindesteinsatz keine abschließende oder verbindliche Beurteilung der Angelegenheit erfolgt. Ich hoffe, Ihnen dennoch eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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Austraße 9 1/2
89407 Dillingen a.d. Donau
Tel.: 09071-2658
info: wwww.anwaltkohberger.de
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