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Facebook Beitrag als Urkunde im Strafprozess

22. Mai 2025 21:00 |
Preis: 45,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


21:45

Bitte Antwort aus juristischen Erfahrungen und nicht KI gestützt.

Es handelt sich um ein Strafverfahren, in dem einer Person eine Tat zur Last gelegt wird, dass er beleidigende Emails gesendet hat. Die Beweislage stützt sich auf Indizien. Modus Operandi und keine direkte Zuordnung. Dabei sind auch alternative Geschehensabläufe theoretisch denkbar – diese sollen plausibel dargestellt werden.

Man will das in HV einreichen :

Facebook-Beiträge und Kommentare eines Dritten in seinem Bekanntenkreis, der unter einem nachweislich echten und seit Jahren existierenden Profil schreibt, enthalten entlastende Details zugunsten der beschuldigten Person. Man kann daraus schliessen, dass er eher das getan hat.


Fraglich ist, inwieweit solche Beiträge im Strafverfahren als Urkunden verwertet werden können, um Zweifel an der Täterschaft zu begründen, insbesondere wenn eine Zeugenvernehmung der betreffenden Person nicht möglich ist.

Stimmt es, dass Zeugenvernehmung zwingend erforderlich ist? Also Um eine Vernehmung der Person kommt man hier nicht drumherum, wenn man tatsächlich glaubhaft machen will, dass diese verantwortlich ist?

Oder Urkunden sind verwertbar, wenn die Person nicht erreichbar ist, weil man im Ausland ist?

Kann das Gericht ohne solide Begründung verwerfen, dass es unglaubhaft ist oder nicht zu vernehmen? Der andere Täter zeigt ebenfalls Motiv, Wut, Detail wissen.

22. Mai 2025 | 21:21

Antwort

von


(1131)
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:


In einem Strafverfahren, in dem die Beweislage auf Indizien basiert, ist es entscheidend, wie diese Indizien im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 261 StPO gewürdigt werden. Das Gericht muss ein ausreichendes Maß an Sicherheit erlangen, dass keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft bestehen. Theoretische Zweifel bleiben unberücksichtigt.

Zu Ihrer Frage bezüglich der Verwertung von Facebook-Beiträgen und Kommentaren als Urkunden: Grundsätzlich können solche Beiträge als Urkunden im Strafverfahren verwertet werden, um Zweifel an der Täterschaft zu begründen. Allerdings ist die Beweiskraft solcher Urkunden oft geringer als die einer direkten Zeugenaussage, insbesondere wenn die Person, die die Beiträge verfasst hat, nicht als Zeuge vernommen werden kann.

Eine Zeugenvernehmung ist nicht zwingend erforderlich, wenn die Person nicht erreichbar ist, etwa weil sie sich im Ausland befindet. In solchen Fällen kann das Gericht die Urkunden dennoch verwerten, muss aber die Glaubhaftigkeit und Relevanz der Inhalte sorgfältig prüfen. Das Gericht hat die Möglichkeit, die Beweismittel nach freiem Ermessen zu würdigen und kann sie verwerfen, wenn es sie für unglaubhaft hält. Eine solide Begründung ist jedoch erforderlich, wenn das Gericht die Beweismittel als unglaubhaft oder irrelevant einstuft.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass Urkunden wie Facebook-Beiträge durchaus verwertbar sind, auch wenn eine Zeugenvernehmung nicht möglich ist. Das Gericht muss jedoch die Beweiskraft dieser Urkunden im Kontext des gesamten Verfahrens würdigen und kann sie nicht ohne Begründung verwerfen.





Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 22. Mai 2025 | 21:27

Ich habe gesagt : Bitte Antwort aus juristischen Erfahrungen und nicht KI gestützt.

Sie haben dennoch eine Antwort aus Chatgpt gepostet und keine eigene Bewertung.

Solche Chatgpt kann ich selbst erreichen.
Wieso haben Sie dennoch geantwortet obwohl ich keine KI wollte?

Ihre Antwort habe ich bei zahlreichen Websiten geprueft und alle sagten 100% Chatgpt.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Mai 2025 | 21:45

Sehr geehrter Fragesteller,

es handelt sich nicht um eine Antwort aus ChatGPT.

Meine Ausführungen entstammen juristischen Erfahrungen und geben die Rechtslage korrekt wieder.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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