Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Ich möchte vorab anmerken, dass der Fragestellung kein Dokument angefügt wurde.
Nicht ganz nachzuvollziehen ist, dass Ihre Frau aus dem besagten Haftungsbescheid heraus haftet. Ich gehe daher hier einmal davon aus, dass Sie nur über gemeinsame Konten verfügen.
Hier sollten Sie kurzfristig Abhilfe durch die Eröffnung eines eigenen (notfalls auch P-Kontos) Konto für diese schaffen.
Sie führen die wichtigsten Punkte seitens des Finanzamtes an. Woher haben Sie diese?
Sie sagen, dass Sie den betreffenden Haftungsbescheid nie erhalten haben.
Das ist grundsätzlich ein guter Angriffspunkt, jedoch sollte dabei nicht zu viel Zeit vergehen, ehe man tätig wird, mit dem entsprechenden Vortrag beim FA vorstellig zu werden und auch gegen die Pfändung ggf. mittels einer Vollstreckungsabwehrklage vorzugehen.
So Ihnen der Haftungsbescheid mangels aktueller Adresse nicht zugestellt werden konnte, muss die Behörde nachweisen, diese auf anderem Wegen erfolglos zu ermitteln versuchte, ehe sie den Weg der öffentlichen Zustellung bestritt. Das gelingt dem FA meist nicht, so dass zumindest der ehemalige Haftungsbescheid nichtig ist.
Das hilft Ihnen jedoch nur gegen die gegen Sie festgesetzten Zinsen und Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten, aber das grundsätzliche Problem wird davon nicht aus der Welt geschafft. So die ganze Sache noch nicht verjährt ist, kann das Finanzamt einen neuen Haftungsbescheid gegen Sie erlassen. https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/haftung-4-verjaehrung-der-haftungsansprueche_idesk_PI20354_HI1635169.html
Die Verjährungsprüfung bleibt einer Akteneinsicht jedoch vorbehalten.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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Rechtsanwalt Andreas Wehle
Hallo Herr RA Wehle,
danke für die Antwort.
Kurzes zu den Anmerkungen:
Die Unterlagen haben ich erst erhalten nachdem meine Frau die Briefe erhalten hat. Danach habe ich das FA in Chemnitz angerufen und die Unterlagen angefordert.
Meine Frau hat ein eigenes Konto, ist aber trotzdem verpfändet worden.
Können Sie in meinem Namen dem gesamten widersprechen, wenn Ja was würde mich das ganze kosten?
Schöne Grüsse,
M
Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Der Zusammenhang mit der Pfändung des Kontos Ihrer Frau, so diese nicht auch durch den nicht zugegangenen Haftungsbescheid belastet wird, erschließt sich mir nicht.
Hiergegen kann diese unabhängig von Ihnen, so sie nicht Adressat des nicht zugegangenen Bescheides ist, Drittwiderspruchsklage beim Vollstreckungsgericht (Amtsgericht am Sitz der Bank(Filiale)) mit der Begründung erheben, der Haftungsbescheid wäre nichtig, weil nicht zugegangen und sie wäre nicht Forderungsschuldnerin.
Ja, ich kann hier für Sie tätig werden.
Die Kosten im außergerichtlichen Verfahren können grds. nicht vom FA erstattet werden.
Die Kosten im gerichtlichen Verfahren sind mindestens in der Höhe der anfallenden gesetzlichen Gebühren angefallen § 4 RVG.
Die Gebührenhöhe errechnet sich aus dem Streitwert, also der Summe die das FA von Ihnen haben möchte.
Es ist aber auch eine Vergütungsvereinbarung auf Basis eines Stundenhonorars möglich. Hierzu kann ich aber erst Angaben tätigen, soweit ich mir einen groben Überblick verschaffen konnte.
Ich bitte insoweit um Übersendung der Ihnen zur Verfügung stehenden diesbezüglichen Unterlagen an mich per Fax oder eMail.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen