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Exmatrikulation

8. November 2010 08:23 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Im Rahmen meiner wirtschaftlichen und finanziellen Situation zahlte ich am 02.06.2010 meinen Studentenwerksbeitrag i.H.v. 42,00 € und zeitgleich einen Antrag auf Studienbeitragsdarlehen. Dieses wurde mir leider von der Kfw-Förderbank versagt. Diesen Umstand teilte ich der Studentenkanzlei der LMU mit. Diese teilte mir darauf hin mit, dass ich die Studiengebühren i.H.v. 500,00 € schnellst möglich zahlen sollte. Leider ließ dies meine wirtschaftlich Situation nicht zu.
Am 06.11.2010 erhielt ich darauf hin meinen Exmatrikulationsbescheid.
Meine Frage hier zu besteht die Möglichkeit im Rahmen von unbilliger Härte eine Rücknahme des Bescheids zu erwirken?
Anmerkung: Es handelt sich hier um bay. Hochschulrecht.
Vielen Dank

8. November 2010 | 09:40

Antwort

von


(1622)
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage beantworte ich imm Rahmen dieser Erstberatungsplattform wie folgt:

Art. 49 Abs. 2 Nr. 4 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHG) regelt.
"Studierende sind von der Hochschule zu exmatrikulieren, wenn sie die Zahlung von bei der Rückmeldung fälligen Gebühren oder Beiträgen nicht nachweisen [...]."

Es besteht die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Beitragspflicht befreien zu lassen, Art. 71 ABs. 5 S. 2 Nr. 4 BayHG.
Dies gilt für "Studierende, für die die Erhebung eines Studienbeitrags auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles auch unter Berücksichtigung der Regelungen des Absatz 7 [Studienkredit] eine unzumutbare Härte darstellt."
Diese Ausnahme von der Beitragspflicht ist jedoch sehr eng auszulegen.

Der Exmatrikulationsbescheid ist ein Verwaltungsakt, gegen den innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht eingelegt werden kann.
Der Widerspruch ist nicht (mehr) statthaft.

Lassen Sie sich von einem im Verwaltungs- oder Hochschulrecht kundigen Rechtsanwalt beraten.
Es besteht unter Umständen die Möglichkeit Beratungs- und Prozesskostenhilfe zu erhalten.


ANTWORT VON

(1622)

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