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Exfreundin im Haus

18. Januar 2024 08:54 |
Preis: 40,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


12:29

Es geht um meine Exfreundin (nicht verheiratet) die in meinem Haus lebt und für sehr viel Trubel sorgt. Sie provoziert mich ständig und sorgt für sehr viel Unruhe. So hat sie zum Beispiel schon ein paar Mal Schlüssel aus meiner Wohnung unterschlagen oder wollte private Dinge von mir zerstören. Ich möchte sie aus dem Haus haben, so schnell wie möglich. Sie hat keinen Mietvertrag und zahlt auch keine Miete oder andere Leistung dafür das sie hier wohnen darf. Lediglich eine Vermieter Bestätigung unserer Gemeinde hat sie, sie ist also unter meiner Adresse gemeldet. Ist dies ein Problem wenn ich sie aus dem Haus werfen möchte? Kann ich sie überhaupt rauswerfen ohne weiteres? Vielen Dank!

18. Januar 2024 | 10:12

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

als Eigentümer des Hauses haben Sie das Recht, zu bestimmen, wer sich in Ihrem Haus aufhält und wer nicht. Da Ihre Exfreundin keinen Mietvertrag hat und auch keine Miete zahlt, besteht kein formelles Mietverhältnis.

Allerdings könnte durch die Tatsache, dass sie dort lebt und auch bei der Gemeinde unter Ihrer Adresse gemeldet ist, ein faktisches Wohnrecht entstanden sein. Ihre Ex Freundin könnte allein durch die Anmeldung bei der Gemeinde gemäß § 854 BGB Mitbesitz an der Mietwohnung erworben hat, womit nur der Weg der Räumungsklage möglich wäre.

Sollte Ihre Exfreundin gewaltsam private Sachen von Ihnen zerstören, sollten Sie die Polizei hinzuziehen und mithilfe der Polizei sie zwangsweise aus der Mietwohnung werfen sowie ein Hausverbot aussprechen.

Sie sollten Ihre Exfreundin schriftlich unter Fristsetzung auffordern, das Haus zu verlassen. Sollte sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, können Sie gerichtlich eine Räumungsklage einreichen. Sie sollten sich jedoch bewusst sein, dass ein solches Verfahren Zeit und Geld kostet.

Es ist wichtig, dass Sie in dieser Situation nicht eigenmächtig handeln, zum Beispiel indem Sie die Schlösser austauschen oder Ihre Exfreundin gewaltsam aus dem Haus entfernen. Das Gewaltmonopol steht allein dem Staat zu.

Ich empfehle Ihnen, sich an einen Anwalt vor Ort zu wenden, der Sie in dieser Angelegenheit beraten und gegebenenfalls auch vor Gericht vertreten kann.

Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
Peter Dratwa


Rückfrage vom Fragesteller 18. Januar 2024 | 11:37

Lieben Dank für die Antwort.
Rein Erfahrungsgemäß, was denken Sie wie lange sich speziell in diesem Fall eine Räumungsklage ziehen könnte?

Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Januar 2024 | 12:29

Sehr geehrter Fragesteller,

die Dauer einer Räumungsklage hängt von der Auslastung des Gerichts und der Frage ab, ob sich Ihre Exfreundin gegen die Klage wehrt. Wehrt sie sich nicht, wird die Klage nur ca. 2 - 3 Monate in Anspruch nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Peter Dratwa

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