Sehr geehrter Fragesteller,
als Eigentümer des Hauses haben Sie das Recht, zu bestimmen, wer sich in Ihrem Haus aufhält und wer nicht. Da Ihre Exfreundin keinen Mietvertrag hat und auch keine Miete zahlt, besteht kein formelles Mietverhältnis.
Allerdings könnte durch die Tatsache, dass sie dort lebt und auch bei der Gemeinde unter Ihrer Adresse gemeldet ist, ein faktisches Wohnrecht entstanden sein. Ihre Ex Freundin könnte allein durch die Anmeldung bei der Gemeinde gemäß § 854 BGB Mitbesitz an der Mietwohnung erworben hat, womit nur der Weg der Räumungsklage möglich wäre.
Sollte Ihre Exfreundin gewaltsam private Sachen von Ihnen zerstören, sollten Sie die Polizei hinzuziehen und mithilfe der Polizei sie zwangsweise aus der Mietwohnung werfen sowie ein Hausverbot aussprechen.
Sie sollten Ihre Exfreundin schriftlich unter Fristsetzung auffordern, das Haus zu verlassen. Sollte sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, können Sie gerichtlich eine Räumungsklage einreichen. Sie sollten sich jedoch bewusst sein, dass ein solches Verfahren Zeit und Geld kostet.
Es ist wichtig, dass Sie in dieser Situation nicht eigenmächtig handeln, zum Beispiel indem Sie die Schlösser austauschen oder Ihre Exfreundin gewaltsam aus dem Haus entfernen. Das Gewaltmonopol steht allein dem Staat zu.
Ich empfehle Ihnen, sich an einen Anwalt vor Ort zu wenden, der Sie in dieser Angelegenheit beraten und gegebenenfalls auch vor Gericht vertreten kann.
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
Peter Dratwa
Antwort
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Lieben Dank für die Antwort.
Rein Erfahrungsgemäß, was denken Sie wie lange sich speziell in diesem Fall eine Räumungsklage ziehen könnte?
Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
die Dauer einer Räumungsklage hängt von der Auslastung des Gerichts und der Frage ab, ob sich Ihre Exfreundin gegen die Klage wehrt. Wehrt sie sich nicht, wird die Klage nur ca. 2 - 3 Monate in Anspruch nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Peter Dratwa