Sehr geehrte Fragestellerin,
es gilt folgende Grundregel:
Sofern Sie mit Ihrem Freund etwas zusammen unterschrieben haben (Mietvertrag, Kaufvertrag etc.), haften Sie dafür als sogenannte Gesamtschuldner, d.h. der Gläubiger kann sich aussuchen, von wem er die Zahlung verlangt. Da Sie vermutlich zahlungsfähiger sind als er, wird der Gläubiger das Geld von Ihnen verlangen. Möglicherweise haben Sie dann im Innenverhältnis zu Ihrem Ex-Freund einen Anspruch darauf, dass er Ihnen etwas erstattet. Es kommt darauf an, was vereinbart war, ob also hälftige Teilung aller Kosten vereinbart war oder ob geregelt war, dass der eine die einen Rechnungen zahlt, der andere die anderen Rechnungen.
Eine "Unterhaltsverpflichtung" ihm gegenüber haben Sie nicht.
Den TV sollten Sie ihm nicht einfach überlassen, sondern eine Regelung mit ihm treffen, was die Zahlung und den Ausgleich von Rückständen betrifft. Derzeit dürfte der Fernseher Ihnen beiden gemeinsam gehören, so dass keiner allein darüber verfügen kann. Es könnte ratsam sein, dasss Sie mit ihm vereinbaren, dass Sie den Fernseher erhalten wegen der Zahlungsrückstände.
Sie sollten mit der Behörde vereinbaren, dass die auf ihn entfallende Mietzahlung direkt an den Vermieter bezahlt wird, sofern Sie beide Mieter sind. Dies ist für Sie der sicherste Weg. Manche Behörden sind dazu bereit. Sofern Sie Hauptmieter sind und Ihr Ex-Freund rechtlich Ihr Untermieter ist, können Sie auch versuchen, die Mietzahlung an sich zu verlangen.
Zahlungsverzug ist ein Grund zur außerordentlichen Kündigung, so dass es durchaus Möglichkeiten gibt, auf die fehlenden Zahlungen zu reagieren.
Ich empfehle Ihnen jedoch, die gesamte Problematik mit einem Anwalt vor Ort ausführlich zu besprechen, da die Sache zu komplex ist, um auf dieser Plattform erschöpfend beantwortet zu werden. Insbesondere hinsichtlich einer Kündigung des Miet- bzw. Untermietverhältnisses kommt es auf weitere Einzelheiten an. Eine ausführliche Beratung dürfte deshalb unerläßlich sein.
Ich hoffe, ich konnten Ihnen eine erste Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
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