Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen möchte ich nachfolgend gerne die von Ihnen gestellte Anfrage beantworten.
Beachten Sie jedoch bitte, dass im Einzelfall weitergehende Informationen für eine fundiertere Einschätzung der Rechtslage erforderlich sein können und dass das Fehlen relevanter Informationen dazu führen kann, dass die Einschätzung unter Berücksichtigung solcher Informationen eine andere sein könnte. Auch kann diese Einschätzung in vielen Fällen ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen.
Die Rechtslage stellt sich hier wie folgt dar:
Grundsätzlich ist auch ein mündlicher Vertragsschluss über ein Darlehen möglich. Dieser ist hier erfolgt. Wie Sie richtig erkannt haben, liegt die Problematik in solchen Fällen in der Beweisbarkeit.
Da hier sowohl die Auszahlungen als auch die Rückzahlungen über die Kontoauszüge sichtbar sind, wird man so einen Vertragsschluss wohl nachweisen können. Der Vertragsschluss an sich sagt aber noch nichts über Fälligkeit und Kündbarkeit des Darlehens aus.
Wenn man angesichts der Überweisungen eine planmäßige monatliche Rückführung von 350 EUR erkennen kann, ist das auch ein klares Indiz für die Fälligkeit der Raten. Grundsätzlich dürften daher rückständige Raten - auch gerichtlich - geltend gemacht werden können.
Im Einzelnen wird aber problematisch sein, die genaue Schuld nachzuweisen. Denn anhand der Raten, wird man nicht auf einen vereinbarten Zinssatz schließen können. Im Zweifel wird man dann ggf. von einem zinslosen Darlehen ausgehen müssen, sodass nur die Darlehensvaluta verlangt werden kann.
Ob die gesamte Valuta verlangt und eingeklagt werden kann, hängt davon ab, ob diese zur Rückzahlung fällig ist. Da es sich nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag handelt, gilt hier (nur) § 490 Abs. 1 BGB. Danach muss in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers eine Verschlechterung eingetreten sein, welche die Rückzahlung gefährdet erscheinen lässt. Wenn der Darlehensnehmer arbeitslos wäre und kein Geld hätte, wäre dies ausreichend.
Allerdings muss auch aktiv gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Darlehensnehmer zugehen! Ohne Anschrift oder sonstige Kontaktmöglichkeit wird zunächst schon dies nicht gelingen. Zwar gibt es, wenn alles andere versagt, die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung. Hieran sind aber hohe Hürden gestellt. Es besteht eine Nachforschungspflicht.
Ohne Kontaktaufnahme mit der Gegenseite wird es nicht gehen! Es wäre auch kaum redlich, nicht einmal zur Zahlung aufzufordern, bevor man gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt. Dann kann es zudem sein, dass man die Prozesskosten zu tragen hat, weil der andere keinen Anlass zur Klage geboten hat.
Allerdings kann sich die Verwandte vertreten lassen. Dies kann durch einen Rechtsanwalt geschehen oder auch durch jeden anderen, z.B. Sie. Dies gilt aber im gerichtlichen Verfahren dann nicht mehr, zumal hier wegen der landgerichtlichen Zuständigkeit Anwaltszwang herrscht. Die Kosten für das gerichtliche Verfahren wird die Verwandte vorschießen müssen. Die Gerichtskosten selbst würden voraussichtlich 735,00 EUR betragen, die eigenen Anwaltskosten insgesamt 1.683,85 EUR. Inwieweit hier Vorschuss geleistet werden muss, hängt vom Anwalt ab.
Die Empfehlung wäre hier, zur Zahlung der rückständigen Raten aufzufordern, bei fruchtlosem Fristablauf zu kündigen, hierin nochmals eine Frist setzen und nach Ablauf dieser das gerichtliche Verfahren beschreiten. Dies aber unter dem Vorbehalt, dass natürlich immer auch fraglich sein kann, ob aus einem positiven Urteil faktisch auch vollstreckt werden könnte. Wo nichts ist, kann man auch nichts bekommen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen bestmöglich geholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Lenz
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Lenz
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Rechtsanwalt Christian Lenz
Sehr geehrter Herr Lenz,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Gerne würde zu einige Ihrer Sätze eine Frage stellen um Ihre Antwort 100% verstehen zu können.
Ob die gesamte Valuta verlangt und eingeklagt werden kann, hängt davon ab, ob diese zur Rückzahlung fällig ist. Da es sich nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag handelt, gilt hier (nur) § 490 Abs. 1 BGB. Danach muss in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers eine Verschlechterung eingetreten sein, welche die Rückzahlung gefährdet erscheinen lässt. Wenn der Darlehensnehmer arbeitslos wäre und kein Geld hätte, wäre dies ausreichend.
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Meine Verwandte wollte, nachdem sie heiratet, nicht mehr arbeiten, somit wäre sie in Kürze arbeitslos, allerdings beeinträchtigt sie dieser laufende Kredit in ihrer Lebensplanung und zwingt sie dementsprechend doch noch weiter zu arbeiten um den Kredit selbst weiterhin abbezahlen zu können, damit der Kredit nicht immer größer wird, auf Grund der Zinsen. Würde sie also ihre Position stärken, wenn sie keine Angst haben bräuchte und doch kündigen würde ?
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Allerdings muss auch aktiv gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Darlehensnehmer zugehen! Ohne Anschrift oder sonstige Kontaktmöglichkeit wird zunächst schon dies nicht gelingen. Zwar gibt es, wenn alles andere versagt, die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung. Hieran sind aber hohe Hürden gestellt. Es besteht eine Nachforschungspflicht.
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Was genau muss von wem gekündigt werden ? Das habe ich garnicht verstanden.
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Ohne Kontaktaufnahme mit der Gegenseite wird es nicht gehen! Es wäre auch kaum redlich, nicht einmal zur Zahlung aufzufordern, bevor man gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt. Dann kann es zudem sein, dass man die Prozesskosten zu tragen hat, weil der andere keinen Anlass zur Klage geboten hat.
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Grundsätzlich wäre es möglich, dass meine Verwandte den Exfreund per Einschreiben auffordert weiterhin seine Schulden zu zahlen, allerdings hatte meine Verwandte die Sorge, dass er evtl. umgezogen sein könnte (Bauchgefühl). Es muss also nicht sein, dass sie seine Adresse nicht hat. Die hat sie - wie gesagt vorausgesetzt dass er nicht umgezogen ist.
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Die Empfehlung wäre hier, zur Zahlung der rückständigen Raten aufzufordern, bei fruchtlosem Fristablauf zu kündigen, hierin nochmals eine Frist setzen und nach Ablauf dieser das gerichtliche Verfahren beschreiten. Dies aber unter dem Vorbehalt, dass natürlich immer auch fraglich sein kann, ob aus einem positiven Urteil faktisch auch vollstreckt werden könnte. Wo nichts ist, kann man auch nichts bekommen.
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Verstehe ich das richtig, dass wenn er "nichts hat", er dann für den Schaden den er durch den Kredit meiner Verwandten angerichtet hat nicht belangt werden kann ?
Muss man denn für so etwas nicht in den Knast oder kann man denn nicht seinen Lohn pfänden, wenn er denn irgendwann mal wieder arbeiten sollte (wenn er das nicht schon tut). Von irgendetwas muss er doch leben ?!
Ich hoffe dass meine Nachfragen Ihnen nicht all zu viel vorkommen, allerdings muss ich Ihre Antworten zu 100% verstehen, um dann mit meiner Verwandten den weiteren Schritt besprechen zu können.
Vielen Dank im Voraus
MfG
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, welche ich im gebotenen Umfang beantworten möchte.
Zur ersten Frage: Die Position der Verwandten ist für den Kündigungsgrund grundsätzlich unerheblich, würde also nicht notwendigerweise weiterhelfen.
Zur zweiten Frage: Die Verwandte als Darlehensgeberin muss dem Darlehensnehmer kündigen.
Zur dritten Frage/Anmerkung: Den Versuch ist es sicherlich wert. Wenn das Schreiben nicht zugestellt werden kann, kann man weitersehen. Es kann ja nichts passieren außer dies.
Zur vierten Frage: Rechtlich kann man den Darlehensnehmer natürlich belangen und man kann Vollstreckungsmaßnahmen durchführen. Allerdings geht dies immer nur, soweit Sachen oder Rechte pfändbar sind. Hier gibt es ein Minimum, das dem Schuldner zu belassen ist. Auch kann es sein, dass er Privatinsolvenz beantragt und dann am Ende Restschuldbefreiung erhält. Das ist erst einmal nur Theorie. Der Vollständigkeit halber muss ich hierauf jedoch hinweisen.
Evtl. kann die Verwandte ja Beratungs- und/oder Prozesskostenhilfe bekommen, um zumindest kein Geld vorschießen zu müssen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass ich hier nicht noch ausführlicher werden kann. Hierfür bedürfte es dann einer umfassenden Beratung. Ich hoffe, dass ich die Unklarheiten beseitigen konnte.
Freundliche Grüße
Christian Lenz