Sehr geehrte[r] Ratsuchende[r],
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
1.
Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesonders das Herstellen von Fotos, die Abnahme von Fingerabdrücken oder Stimmproben und die Durchführung einer sogenannten DNA-Analyse (Mundhöhlenabstrich zum Zweck eines Gentestes). Eine erkennungsdienstliche Behandlung ist grundsätzlich dann zulässig, wenn der Verdacht besteht, dass Sie eine gerichtlich strafbare Handlung vorsätzlich begangen haben und anzunehmen ist, dass Sie dadurch von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abgehalten werden.
2.
Der unerlaubte - ohne behördliche Genehmigung - Anbau von illegalen Betäubungsmitteln, zu denen auch Hanf (Cannabis) gehört, ist nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Unter "Anbau" fällt dabei nicht nur die Aufzucht bereits aufgekeimter Pflanzenteile, sondern bereits die Aussaat der Samen, d.h. deren Einbringen in keimfähige Erde. Der bloße Besitz von Cannabis-Samen ist nicht erfasst. Auf den Wirkstoffgehalt der einzelnen (ggf. noch jungen) Pflanzen kommt es für die Verwirklichung des Straftatbestands nicht an. Von einer Bestrafung kann abgesehen werden, wenn der Täter nur eine geringe Menge zum Eigenverbrauch angebaut hat.
Die Durchsuchung bei Ihnen hat zum Auffinden von 0,2 g Cannabis geführt, die Cannabissamen sind aber nicht entdeckt worden.
Insoweit wird gegen Sie auch nur wegen des Erwerbs/Besitzes von Cannabis ermittelt.
3.
Die Unterschriften sind kein Problem. Wenn Sie einen Strafverteidiger mit Ihrer Verteidigung beauftragen, wird dieser Akteneinsicht nehmen.
Wenn die Durchsuchung nicht den geseztichen Vorgaben der Strafprozessordnung entsprechen sollten, kann die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung immer noch gerügt werden.
4.
Die Grundlage der ED-Behandlung ergibt sich aus § 81 b StPO
, der nachfolgend zitiert wird.
§ 81 b StPO
Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.
Mit weiteren Ermittlungsmaßnahmen müssen Sie derzeit nicht rechnen.
Die Polizei ermittelt zur Zeit wegen der aufgefundenen 0,2 g Cannabis. Von den Cannabissamen hat die Polizei bisher keine Kenntnis.
Sie haben bisher richtig gehandelt und von Ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht.
Wenn Sie auf der sicheren Seite sein wollen, sollten Sie meinem obigen Rat entsprechend einen Kollegen mit Ihrer Verteidigung beauftragen, denn ohne Akteneisnsicht lässt sich weder effektive Verteidigung aufbauen noch können Maßnahmen der Ermittlungsbehörden auf ihre Rechtmäßgikeit überprüft werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen fürs Erste weiterhelfen konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Vielen Dank für ihre prompte und kompetente Auskunft. Bitte gestatten Sie mir folgende Nachfrage: Kann ich somit davon ausgehen, daß im Falle meiner Verweigerung der ED ein richterlicher Beschluß erfolgen wird?
Schöne Grüsse.
Sehr geehrter Rasuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Wenn Sie die ED-Behandlung verweigern, ist die Polizei in Bayern befugt unmittelbaren Zwang auszuüben und die Maßnahmen zu erzwingen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -