Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Besitz von Amphetamin ist strafbar nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG
und kann grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.
Beim erstmaligen Auffallen wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ist in bestimmten Fällen mit einer Einstellung des Verfahrens zu rechnen. Sie nennen hierbei zu Recht den § 31a BtMG
.
Man unterscheidet zwischen drei Mengenbegriffen: die geringe Menge, die Normalmenge und die nicht geringe Menge.
Die Mengenbegriffe sind nicht gesetzlich festgelegt, sondern werden von der Rechtsprechung bestimmt. Hierbei kommt es nicht auf das Bruttogewicht an, sondern auf den Wirkstoffgehalt. Es geht also um das reine Amphetamin ohne etwaige beigemischte Substanzen.
In einem Berliner Urteil wurden 2-3 Konsumeinheiten á 50 mg als „geringe Menge" gewertet. Körner rechnet in seinem Kommentar mit bis zu 20 Konsumeinheiten - also 1 g reines Amphetamin - als Grenzwert für die „geringe Menge". Das OLG Karlsruhe (MDR 1997, 85
) sah in einer Menge von 0,2 g Amphetamin eine „geringe
Menge" wobei die Qualität hierbei unbekannt war. Spätestens bei 0,15 g Amphetamin-Base(Wirkstoffmenge) sei die Obergrenze der „geringen Menge" erreicht.
Einfach ausgedrückt besteht die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung nur dann, wenn nicht mehr als 0,5 Gramm Amphetamin (ich meine hier nicht den Wirkstoffgehalt) bei Ihnen gefunden wurde.
Unter folgendem Link finden Sie die Staatsanwaltschaften Richtlinien zur Steuerung der Einstellung nach § 31a BtMG
für Niedersachsen:
http://www.schure.de/33210/4208,401,83.htm
Jedoch ist zu bedenken, dass das Gesetz neben der „geringen Menge" eine ganze Reihe weiterer Anforderungen stellt, die erfüllt sein müssen, damit eine Einstellung möglich ist. Diese Anforderungen lauten:
• die Einstellung ist nur bei bestimmten Straftaten möglich, nämlich Verstöße nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG
• die Staatsanwaltschaft „kann", muss aber nicht von der Verfolgung absehen
• die Schuld des Täters muss als gering anzusehen sein
• es darf kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehen und
• der Täter hat die Betäubungsmittel nur zum Eigenverbrauch angebaut, hergestellt, eingeführt, ausgeführt, durchgeführt, erworben oder sich in sonstiger Weise verschafft oder besessen.
Grundsätzlich empfiehlt es sich selbst keine Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden zu machen, sondern dies - wenn überhaupt - nur nach Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt zu tun.
Hier gibt es ja nicht viel zu leugnen, da das Amphetamin ja bei Ihnen aufgefunden wurde. Am Besitz lässt sich also wohl nichts machen. Wenn Sie Angaben machen, dann sollten diese derart gestaltet sein, dass die Voraussetzungen des § 31a BtMG
erfüllt sind (also z.B. ausschließlich Eigenkonsum, Einzelfall, ...).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Grasel
Rechtsanwalt
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