Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie können die einzelnen Bauten (Garage und Carport) nicht getrennt voneinander betrachten.
Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung handelt es sich um eine als eine einheitliche Anlage zu wertende Bebauung, auch wenn ein gewisser Abstand besteht.
Hier liegen also mehreren Teilkomponenten (Garagen und Carport) vor, sodass es als ein einheitliches und damit genehmigungspflichtiges (Einzel) einer Gesamtanlage anzusehen ist. Es ist also keine selbständige Einzelmaßnahme, da sie eben im Zusammenhang mit den bereits vorhandenen Garagen zu sehen ist.
Das bedeutet, Sie brauchen dafür eine Genehmigung.
Auch die Berufung auf Art. 57 (1a) BayBO hilft da nicht weiter, weil Sie schon nach Ihren eigenen Angaben die 75m³ überschreiten. Die Idee, einen Dachüberstand zu setzen, um damit dann diese Grenze zu unterschreiten ist nicht neu aber leider nicht hilfreich, da dieses auch dann hinzugerechnet werden wird.
Verfahrensfrei ist nicht mit "rechtsfrei" gleichzusetzen, sondern bedeutet nur, dass Sie keinen Bauantrag stellen müssen und keine Baugenehmigung brauchen. Aber alle übrigen Rechtsvorschriften müssen auch eingehalten werden, so auch mögliche Baugrenzen, Bebauungspläne oder Satzungen der Gemeinde.
All das muss also auch sogar bei genehmigungsfreien Bauten (was hier aber nicht vorliegt) gelichwohl beachtet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Vielen Dank für die Antwort. Dann muss ich den Carport so verkleinern, dass es 75 m³ werden. Dann könnte ich genehmigungsfrei bauen. Alle anderen Vorschriften werden eingehalten, einen Bebauungsplan gibt es bei uns nicht.
Werden bei der Berechnung des Bruttorauminhalts die inneren Maße zugrunde gelegt oder die äußeren (also inkl. Wand)? Wird bei einem flacheren Satteldach (ca. 20 Grad) der dreieckige Raum zwischen den Sparren und der Unterseite des Daches mitgerechnet?
Sehr geehrter Ratsuchender,
ob die übrigen Vorschriften eingehalten werden, kann sich so nicht beantworten. Wenn Sie das meinen, mag es so sein.
Bezüglich der Berechnung des Brutto-Rauminhaltes ist das Gesamtvolumen über DIN 277 heranzuziehen, d.h. die Rauminhalte aller (!) Räume und Baukonstruktionen, die sich über den Brutto-Grundflächen des Bauwerks befinden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg