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Erstellung eines Carports

| 2. Februar 2021 11:28 |
Preis: 80,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


13:36

Hallo,

ich möchte einen Carport für mein Boot bauen. Die Grundfläche würde ca. 35 m² betragen.

Auf meinem Grundstück habe ich bereits 3 Garagen an den Grundstücksgrenzen (alle bauverfahrensrechtlich genehmigt). Der jetzt zu errichtende Carport soll nicht im Grenzbereich errichtet werden, ist also von der Grundstücksgrenze über 3 m entfernt.

§ 57 BayBO sagt aus:

(1) Verfahrensfrei sind
1. folgende Gebäude:
a) Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m3, außer im Außenbereich,
b) Garagen einschließlich überdachter Stellplätze im Sinn des Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 mit einer Fläche
bis zu 50 m2, außer im Außenbereich,...

Nun meine Frage. Darf ich den Carport verfahrensfrei bauen, da ich die 50 m² nicht überschreite oder werden die anderen Garagen bei der Grundfläche mit eingrechnet?

Oder kann ich mich § 57 (1) Nr. 1 a berufen? Allerdings werde ich die 75 m³ Bruttorauminhalt nicht einhalten können. Behelfsweise könnte man vorn und hinten am Carport einen Dachüberstand von je 1 Meter bauen. Wenn dieser Dachüberstand nicht zu den 75 m³ umbauten Raum hinzugerechnet werden müsste, könnte man die 75 m³ einhalten. Ist das möglich?

Was heißt verfahrensfrei? Muss ich den Bau trotzdem anzeigen?

2. Februar 2021 | 12:41

Antwort

von


(2929)
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Sehr geehrter Ratsuchender,


Sie können die einzelnen Bauten (Garage und Carport) nicht getrennt voneinander betrachten.

Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung handelt es sich um eine als eine einheitliche Anlage zu wertende Bebauung, auch wenn ein gewisser Abstand besteht.

Hier liegen also mehreren Teilkomponenten (Garagen und Carport) vor, sodass es als ein einheitliches und damit genehmigungspflichtiges (Einzel) einer Gesamtanlage anzusehen ist. Es ist also keine selbständige Einzelmaßnahme, da sie eben im Zusammenhang mit den bereits vorhandenen Garagen zu sehen ist.


Das bedeutet, Sie brauchen dafür eine Genehmigung.



Auch die Berufung auf Art. 57 (1a) BayBO hilft da nicht weiter, weil Sie schon nach Ihren eigenen Angaben die 75m³ überschreiten. Die Idee, einen Dachüberstand zu setzen, um damit dann diese Grenze zu unterschreiten ist nicht neu aber leider nicht hilfreich, da dieses auch dann hinzugerechnet werden wird.


Verfahrensfrei ist nicht mit "rechtsfrei" gleichzusetzen, sondern bedeutet nur, dass Sie keinen Bauantrag stellen müssen und keine Baugenehmigung brauchen. Aber alle übrigen Rechtsvorschriften müssen auch eingehalten werden, so auch mögliche Baugrenzen, Bebauungspläne oder Satzungen der Gemeinde.

All das muss also auch sogar bei genehmigungsfreien Bauten (was hier aber nicht vorliegt) gelichwohl beachtet werden.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 2. Februar 2021 | 13:13

Vielen Dank für die Antwort. Dann muss ich den Carport so verkleinern, dass es 75 m³ werden. Dann könnte ich genehmigungsfrei bauen. Alle anderen Vorschriften werden eingehalten, einen Bebauungsplan gibt es bei uns nicht.

Werden bei der Berechnung des Bruttorauminhalts die inneren Maße zugrunde gelegt oder die äußeren (also inkl. Wand)? Wird bei einem flacheren Satteldach (ca. 20 Grad) der dreieckige Raum zwischen den Sparren und der Unterseite des Daches mitgerechnet?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Februar 2021 | 13:36

Sehr geehrter Ratsuchender,


ob die übrigen Vorschriften eingehalten werden, kann sich so nicht beantworten. Wenn Sie das meinen, mag es so sein.


Bezüglich der Berechnung des Brutto-Rauminhaltes ist das Gesamtvolumen über DIN 277 heranzuziehen, d.h. die Rauminhalte aller (!) Räume und Baukonstruktionen, die sich über den Brutto-Grundflächen des Bauwerks befinden.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

Bewertung des Fragestellers 2. Februar 2021 | 13:57

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Bei der ersten Antwort wurden die Sätze für mich als Nichtfachmann verständlich formuliert und auf alle Teilfragen eingegangen. Bei der zweiten Anwort wurde eine Vorschrift zitiert, die für mich im ersten Augenblick nicht so ganz verständlich war. Insgesamt aber letztendlich alle Fragen vollständig beantwortet.

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Stellungnahme vom Anwalt:

Sehr geehrter Ratsuchender,

die DIN wurde für die Berechnung noch zusätzlich genannt, quasi als Zugabe. Es wurde Ihnen ja aber gleichwohl mitgeteilt, wie die Berechnung durchzuführen ist (also auch ohne den zusätzlichen Hinweis der DIN). Schade, dass Sie dann Abzüge vornehmen.

MfG
RA Thomas Bohle, Oldenburg

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2. Februar 2021
4,6/5,0

Bei der ersten Antwort wurden die Sätze für mich als Nichtfachmann verständlich formuliert und auf alle Teilfragen eingegangen. Bei der zweiten Anwort wurde eine Vorschrift zitiert, die für mich im ersten Augenblick nicht so ganz verständlich war. Insgesamt aber letztendlich alle Fragen vollständig beantwortet.


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