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Erst Feuchtsanierung, dann Wasserschaden

25. April 2008 20:14 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Anfang Mai 2006 wurde unsere 4-Zimmer-EG-Wohnung ca. 100 qm mit kleinem Gsrten mit Hilfe des sog. Paraffinverfahrens feuchtsaniert. Dadurch waren zunächst drei von vier Zimmern sowie die Küche nur sehr eingeschränkt bzw. gar nicht nutzbar. Nahtlos daran schloss sich ein Wasserschaden mit massiver schwarzer Schimmelbildung an, von der sukzessíve nahezu sämtliche Innenwände (i.d.R. bis mind. in Kniehöhe klitschnass) betroffen waren (außer Bad und WC). Weiterhin hatten wir im Zuge der "Tapeten-inspektion" an der Decke oberhalb von Haustüre und Gästetoilette noch einen zweiten, älteren Feuchtigkeitsschaden entdeckt, den wir bei einer Wohnungsbegehung mit dem Schadensregulierer Ende September 2006 mündlich angezeigt haben. Die Ursache für den akuten Schaden wurde leider erst Anfang Dezember entdeckt; die anschließenden Renovierungsarbeiten wurden am 23. Dezember abgeschlossen. Der Garten war etwa ab Ende August wieder nutzbar, unsere Küche war im gesamten Zeitraum nur zur Hälfte aufgebaut. Die Stellung einer Ersatzwohnung hat unser Vermieter telefonisch abgelehnt.

Frage 1: War unsere jeweils im Vorfeld schriftlich angekündigte und bis heuté unwidersprochene Mietminderung in Höhe von etwa 42% der Bruttomiete bezogen auf den Gesamtzeitraum angemessen? Eine Monatsmiete hatte unser Vermieter übrigens selbst zurücküberwiesen.

Frage 2: Wer muss für folgende Renovierungskosten aufkommen (wir haben hier eine "Nachforderung" für die nachfolgende)n Arbeiten erhalten: Anstrich der Deckenflächen in den drei Zimmern, in denen im Rahmen der Sanierung ca. 15 cm Innenputz abgeschlagen. Den Anstrich der Seitenwände hat die Eigentümergemeinschaft getragen. (Fotobeleg des an Wand und Decke identisch intensiven Staubschmutzrandes vorhanden

Anstrich der Flurdecke, die durch den alten Wasserschaden Schimmelspuren aufwies. (Fotobeleg vorhanden)

Ersatz von Teppichböden, die im Rahmen der Aufstellung von Trockengeräten in den Ecken inkl. Sockelkante hochgerissen worden sind (Fotobeleg exemplarisch leider nur für eines von drei betroffenen Zimmern vorhanden)

Anstrich des kleinsten Zimmers (12qm), das von der Sanierung gar nicht und vom Wasserschaden nur geringfügig entlang einer Teppichkante betroffen war (leider kein brauchbares Foto). Dieses Zimmer war in der o.g. Zeit daher über weite Strecken unser Schlafzimmer für insges. 4 Personen und tagsüber Zimmer für beide Kinder.

Anstrich von 6 vom Flur abgehenden Wohnungstüren (eine davon auf Fotobeleg sichtbar durch Deckenschimmel/Feuchtigkeit im Flur beschädigt). Darüber, dass der Maler auch sämtliche Türen abgeschliffen und gestrichen hat, waren wir selbst erstaunt. Als wir von der Arbeit zurückkamen, hatte er jedoch bereits damit begonnen. Wir hatten hierfür weder schriftlich noch mündlich einen Auftrag erteilt. Die anderen Arbeiten haben wir mündlich besprochen. Für den Ersatz der alten Teppichböden durch neue haben wir bereits einen Eigenanteil von rund 200 Euro bezahlt.

Sehr geehrte Fragestellerin,

im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

1. Das Ausmaß der Mietminderung ist stets nach dem Maße der Beeinträchtigung der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch zu beurteilen. Dies kann dann sogar soweit gehen, dass die Pflicht zur Mietzinszahlung gänzlich entfällt, wenn ein so schwerwiegender Fehler oder Mangel vorliegt, der einen Gebrauch der Mietsache zum vertraglich vereinbarten Zweck völlig unmöglich macht.Die Mietzinsminderung darf vom Mieter so lange ausgeübt werden, wie der Fehler oder der Mangel bzw. die Mängel besteht. Die Rechtsprechung gewährt durchaus noch eine höhere Mietminderungsquote von teilweise 50 % und mehr, da hier die Wohnung zum größten Teil über eine gewisse Zeit nicht bzw. nur eingeschränkt nutzbar war.
2. Die Renovierung ist doch erst erforderlich durch den entstandenen Wasserschaden bzw. die Sanierung, so dass Sie keine Renovierungskosten zu tragen haben. Im Übrigen richtet sich die Vornahme von Schönheitsreparaturen bzw. die Renovierung während des laufenden Mietverhältnisses nach Ihrem Mietvertrag.

Dieser lag nicht zur Prüfung vor.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
auch Fachanwalt für Steuerrecht

www.kanzlei-hermes.com
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!

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