Ich bin Eigentümer eines GS in Glienicke/Nordbahn im Land Brandenburg.
Das GS ist kein Bauland, sondern wurde als Waldgrundstück ausgewiesen, zudem unterliegt es dem Denkmalschutz. Alle Bemühungen eine Baugenehmigung zu erhalten, waren erfolglos.
Meine verstorbenen Eltern haben vor etwa 20 Jahren hohe Erschließungskosten für das GS bezahlt.
Gibt es eine Möglichkeit die Erschließungskosten zurückerstattet zu bekommen ?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für die erstmalige ordnungsgemäße Herstellung von Straßen werden Erschließungsbeiträge erhoben.
Ein Grundstück muss immer dann erschlossen werden, wenn darauf gebaut werden soll. Denn Immobilien müssen mit Strom und Wasser versorgt werden. Die Basis für die Telekommunikation muss ebenfalls vorhanden sein.
Erschließungsbeitragspflichtig mit konstitutiver Wirkung ist nach § 134 Abs. 1 BauGB
die Person, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids Eigentümerin des Grundstücks ist
Gegen den Erschließungsbeitragsbescheid sind Widerspruch und Anfechtungsklage zulässig. Ein Anspruch auf Beitragserstattung nach den §§ 1, 3 KAG i.V.m. § 37 II AO
ist erst nach Rechtskraft der Entscheidung möglich, auch wenn der Widerspruch erfolgreich war.
Im Umkehrschluss bedeutet das, dass eine Rückerstattung nur möglich ist, wenn der Erschließungsbeitragsbescheid erfolgreich angefochten worden wäre.
Da dies damals versäumt wurde, besteht keine Möglichkeit, die Erschließungskosten zurückzuerhalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.