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Erschließungsgebühren Rückerstattung

2. Oktober 2020 13:18 |
Preis: 53,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich bin Eigentümer eines GS in Glienicke/Nordbahn im Land Brandenburg.
Das GS ist kein Bauland, sondern wurde als Waldgrundstück ausgewiesen, zudem unterliegt es dem Denkmalschutz. Alle Bemühungen eine Baugenehmigung zu erhalten, waren erfolglos.
Meine verstorbenen Eltern haben vor etwa 20 Jahren hohe Erschließungskosten für das GS bezahlt.
Gibt es eine Möglichkeit die Erschließungskosten zurückerstattet zu bekommen ?

Mit freundlichen Grüßen

2. Oktober 2020 | 14:11

Antwort

von


(879)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Für die erstmalige ordnungsgemäße Herstellung von Straßen werden Erschließungsbeiträge erhoben.

Ein Grundstück muss immer dann erschlossen werden, wenn darauf gebaut werden soll. Denn Immobilien müssen mit Strom und Wasser versorgt werden. Die Basis für die Telekommunikation muss ebenfalls vorhanden sein.

Erschließungsbeitragspflichtig mit konstitutiver Wirkung ist nach § 134 Abs. 1 BauGB die Person, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids Eigentümerin des Grundstücks ist

Gegen den Erschließungsbeitragsbescheid sind Widerspruch und Anfechtungsklage zulässig. Ein Anspruch auf Beitragserstattung nach den §§ 1, 3 KAG i.V.m. § 37 II AO ist erst nach Rechtskraft der Entscheidung möglich, auch wenn der Widerspruch erfolgreich war.

Im Umkehrschluss bedeutet das, dass eine Rückerstattung nur möglich ist, wenn der Erschließungsbeitragsbescheid erfolgreich angefochten worden wäre.

Da dies damals versäumt wurde, besteht keine Möglichkeit, die Erschließungskosten zurückzuerhalten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON

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